Die Zugangskriterien zum Rotationsfonds und den Landeszuschüssen sind angepasst worden. Kleinere Betriebe fernab der touristischen Gebiete haben Vorrang.
Die Landesregierung hat heute (24. April) die überarbeiteten Anwendungsrichtlinien für den Rotationsfonds und die Bezuschussung, speziell des Tourismus, genehmigt.
Beim Wettbewerb für Investitionsförderung zugunsten der Sektoren Industrie, Handwerk, Handel und Dienstleistungen erhalten Unternehmen schon seit 2017 unter anderem Pluspunkte, wenn sie in strukturschwachen Gebiete angesiedelt sind. Dazu wurde eine Erhebung des Landesinstituts für Statistik (ASTAT) herangezogen.
Nun werden auch im Tourismus jene Betriebe bei ihren Investitionen unterstützt, die in touristisch nur durchschnittlich oder schwach entwickelten Gebieten stehen. Als Grundlage für die Tabelle diente eine Studie des ASTAT; eine Arbeitsgruppe aus ASTAT, Handelskammer, und Ressort Wirtschaft hat daraus die Tabelle erstellt. „Neu ist, dass darin nicht nur zwischen den Gemeinden differenziert wird, sondern noch spezifischer auf subkommunaler Ebene“, unterstrich Landeshauptmann Arno Kompatscher heute. Als Beispiel nannte er die Gemeinde Brixen, dessen Stadtgebiet ja nicht als touristisch schwach angesehen werden könne, sehr wohl aber einige Dörfer, die auf Gemeindegebiet liegen.
Zugang zum Rotationsfonds oder zu Zuschüssen, den sogenannten „Kapitalbeiträgen“, haben also lediglich Betriebe, die laut einer Tabelle (im Anhang) als „touristisch entwickelt“ oder „touristisch wenig entwickelt“ definiert sind. „In touristisch stark entwickelten Gebieten, möchten wir den Toruismus nicht mit Steuermitteln weiter befeuern“, sagte Kompatscher.
Kleine Änderungen für andere Wirtschaftssektoren
Wie bisher schon beim Rotationsfonds des Tourismussektors beträgt ein Neugründerdarlehen nun auch in den anderen Wirtschaftssektoren maximal 50.000 Euro – bisher waren es 80.000 Euro. Die Überarbeitung der Anwendungsrichtlinien war gleichzeitig eine Gelegenheit, ein paar Detailangaben näher zu präzisieren, beispielsweise den letztmöglichen Abgabetermin von Förderansuchen bei öffentlichen Versteigerungen. (mgp)
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