Die Bestimmungen zur finanziellen Sozialhilfe und jene zur Zahlung der Tarife der Sozialsysteme wurden abgeändert. Erfahrungen wurden berücksichtigt.
Lebt jemand etwa in einem Seniorenwohnheim, müssen sich seine Kinder an den Kosten für den Aufenthalt beteiligen. Dasselbe gilt für Eltern, sie müssen sich ebenfalls an den Kosten beteiligen, wenn ihr Kind einen Dienst in Anspruch nimmt. „Es gibt aber durchaus auch Fälle, in denen diese Beteiligung als nicht zumutbar erscheint, etwa weil es innerhalb der Familie einen schwerwiegenden und objektiv nachweisbaren Vorfall der Zerrüttung gegeben hat. Diese Fälle prüft heute schon ein Fachbeirat, der die Kinder dann von der Beteiligung befreit oder die Beteiligung auf die Hälfte reduziert. In Zukunft wird es in diesen besonderen Fällen möglich sein, die Beteiligung auf bis zu 25 Prozent der geschuldeten Summe zu reduzieren“, erklärt Soziallandesrätin Martha Stocker. Den entsprechenden Beschluss hat die Landesregierung am Dienstag (5. Juni) gefasst. „Mit dieser Maßnahme geben wir diesem Beirat mehr Spielraum, wir haben aber auch Maßnahmen beschlossen, die den betroffenen Menschen selbst das Ansuchen erleichtern“, fährt Stocker fort.
So muss in Zukunft etwa für all jene, die eine Leistung: Selbstbestimmtes Leben und gesellschaftliche Teilhabe beziehen und deren Situation sich nicht ändert, das entsprechende Gutachten des zuständigen Amtes der Abteilung Soziales bei Erneuerung des Gesuches nicht mehr eingeholt werden. Darüber hinaus wird in Zukunft jener Sprengel für die Hauspflege eines Menschen zuständig sein, in dem dieser sich gerade aufhält. „Es wird so beispielsweise möglich sein, eine Person auch dann zu betreuen, wenn sie sich im Sommer oder über Weihnachten bei ihren Kindern aufhält“, erklärt Stocker. Bisher war und blieb der Sprengel zuständig, in dem eine Person das erste Mal um die Leistung angefragt hat und musste daher eventuell mit der anderen Hauspflege überein kommen. Das fällt nun weg. (ep)
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