Wenn man im Rahmen einer Erbschaft überprüft, welchen Anteil man effektiv am Vermögen des Verstorbenen erhalten hat, werden die vererbten Güter (zumeist Immobilien, aber auch wertvolle andere Gegenstände) nach dem gängigen Marktwert geschätzt. Dabei handelt es sich um jenen Betrag, welcher als Kaufpreis im Rahmen einer Veräußerung erzielbar ist. Nur nach erfolgter Schätzung kann man feststellen, ob etwa ein pflichtteilsberechtigter Erbe (Kinder, Ehegatten und u.U. auch die Eltern) den Pflichtteil effektiv erhalten hat oder nicht. Eine Ausnahme von dieser Regel bildet der geschlossene Hof. Wird ein solcher vererbt oder zu Lebzeiten verschenkt, so wird derselbe zum Zwecke der Auszahlung der Pflichterben (der sog. „weichenden Erben“) nicht nach dem Marktwert sondern nach dem Ertragswert beziffert. Dieser Wert ergibt sich aus einer komplexen Berechnung, der die wirtschaftlichen Möglichkeiten (Ertrag) des Hofes zugrunde liegen und nicht jener Betrag, welchen man bei einem Verkauf des Hofes erzielen kann. Diese Vorgangsweise, welche vom Höfegesetz vorgesehen ist, hat den Zweck die Übernahme und den Fortbestand des Hofes zu erleichtern. Natürlich könnte diese Bestimmung auch zu Missbrauch führen. So könnte der Hofübernehmer den Hof zunächst zum relativ „günstigen“ Ertragserwerb übernehmen und dann zu einem wesentlich höheren Marktwert wieder verkaufen. Das Höfegesetz hat jedoch vorgesorgt, um Spekulationsgeschäfte zu vermeiden. Sofern der Hofübernehmer den Hof oder Teile davon innerhalb von 20 Jahren ab der Übernahme (im Falle einer Übertragung zu Lebzeiten) oder 10 Jahren ab dem Erbfall verkauft, so steht den „weichenden“ Erben eine Ausgleichszahlung zu. Der geschuldete Betrag ergibt sich in diesem Fall aus der Differenz zwischen dem ausgezahlten Ertragswert und dem Verkaufserlös. Angenommen der Hofübernehmer hat seinem einzigen Bruder als Hofübernahmepreis € 50.000,00 ausbezahlt, verkauft den Hof jedoch nach wenigen Jahren zu einem wesentlich höheren Preis, so muss der Übernehmer seinem Bruder einen weiteren Betrag ausbezahlen. Man spricht in diesem Fall von der Nachtragserbteilung.
Es empfiehlt sich also für den Hofübernehmer wohl zu überlegen, bevor er seien Hof oder Teile desselben (soweit möglich) verkauft. Gleichzeitig mögen die weichenden Erben berücksichtigen, dass sie im Falle eines Verkaufs noch Ansprüche stellen können.
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