Die Landesregierung hat die Ausschreibung zur Gewährung von Studienbeihilfen für postuniversitäre Ausbildungen genehmigt. Angesucht werden kann mit Jahresbeginn 2020.
Im Rahmen der Hochschulförderung unterstützt das Land Südtirol auch im akademischen Jahr 2019/20 Studierende, die im Anschluss an ihr mindestens dreijähriges Hochschulstudium eine postuniversitäre Ausbildung absolvieren.
Unterstützung gibt es für Forschungsdoktorate, universitäre Ausbildungen des dritten Studienzyklus, Spezialisierungskurse, verpflichtende Ausbildungs- und Berufspraktika sowie universitäre Ausbildungen zur Erlangung einer Lehrbefähigung an der Freien Universität Bozen, wobei das erste abgeschlossene Studium nicht mehr als sechs Jahre zurückliegen darf.
Für Studienzeitraum 1. Oktober 2019 bis 30. September 2020
Um Förderung ansuchen können Studierende, die im Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis zum 30. September 2020 ihre postgraduale Ausbildung beginnen oder fortsetzen. Für Forschungsdoktorate beträgt die Studienbeihilfe zum Beispiel maximal 9000 Euro und kann für einen maximalen Zeitraum von vier Studienjahren gewährt werden.
„Spezialisierungen und höhere Qualifizierungen sind nicht nur ein besseres Sprungbrett für die berufliche Laufbahn, sondern eröffnen den jungen Menschen meist auch neue Perspektiven. Daher fördert das Land weiterführende Studien“, betont Bildungslandesrat Philipp Achammer, auf dessen Antrag die Landesregierung heute (3. Dezember) die Wettbewerbsausschreibung genehmigt hat. Der Landesrat verweist darauf, dass die universitären Berufsbildungskurse für den Sekundarbereich als postuniversitäre Ausbildung gefördert werden, nicht aber die regulären Masterstudien mit 120 ECTS, da für diese um ordentliche Studienbeihilfe angesucht werden kann.
Einkommenslimits von 32.000 beziehungsweise 20.000 Euro
Ausbildungen des dritten Studienzyklus werden nur gefördert, wenn das bereinigte Jahreseinkommen 32.000 Euro nicht überschreitet. Für Praktika gilt hingegen ein Einkommen von höchstens 20.000 Euro. Zudem darf im selben Zeitraum keine andere Beihilfe zur Bildungsförderung in Anspruch genommen werden und es muss es sich um die erste postuniversitäre Ausbildung der entsprechenden Art handeln.
Das Ausmaß der Studienbeihilfen wird aufgrund von Studienkrediten, Arbeitsstunden beziehungsweise der Ausbildungsdauer sowie des bereinigten Einkommens berechnet. Bei Praktika und Doktoratsstudien wird das eventuell bezogene Entgelt berücksichtigt. Fallen für die postuniversitäre Ausbildung Studiengebühren von mehr als 1000 Euro an, wird die Studienbeihilfe angehoben. Beziehen Studierende in dem Zeitraum, für den eine Studienbeihilfe beantragt wird, ein Praktikumsentgelt, das mehr als 1300 Euro brutto pro Monat beträgt, oder erhalten sie ein Gehalt als wissenschaftliche Mitarbeiter, das mehr als 1500 Euro brutto pro Monat beträgt, wird keine Studienbeihilfe gewährt.
Die Ansuchen sind an das Landesamt für Hochschulförderung, Universität und Forschung, Andreas-Hofer-Straße 18, Bozen zu richten. Auf den Webseiten des Landes unter www.provinz.bz.it/bildungsfoerderung/ sind ab sofort neben der Wettbewerbsausschreibung auch die Antragsformulare sowie weitere Informationen zu finden. Studierende können ab 1. Januar und bis 30. September 2020 ihre Ansuchen einreichen. (LPA/jw)
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