Die Landesabteilung Mobilität hat klargestellt, dass die Eintragungspflicht ins staatliche Register R.E.N. nur für ständige, nicht aber für ordentliche Konsortien gilt.
Im Zusammenhang mit dem offenen Wettbewerbsverfahren über EU-Schwelle zur Vergabe der Schülerverkehrsdienste hat die Landesverwaltung die Rechtsfrage bezüglich der Eintragung von Konsortien in das gesamtstaatliche elektronische Verzeichnis R.E.N. (Registro elettronico nazionale) geklärt: Demnach sind nur ständige Konsortien (gemäß Art. 45 Abs. 2, Buchst. b) und c) GvD Nr. 50/2016), die selbst Transportunternehmen sind, zur Eintragung in das Verzeichnis verpflichtet, während ordentliche Konsortien, die Linienkonzessionäre vertreten und beraten nicht dazu verpflichtet sind. Vielmehr muss jenes Mitgliedsunternehmen des Konsortiums in das Verzeichnis eingetragen sein, für das das Konsortium sich an der Ausschreibung beteiligt.
„Rechtsprechung, Transportministerium und Landesvergabeagentur teilen diesen Standpunkt und legen die Bestimmung gleich aus“, heißt es aus der Landesabteilung Mobilität. Die Rechtslage sei somit unumstritten. Ordentliche Konsortien dürfen also nicht als Konsortium registriert werden. Wer ein ständiges oder „stabiles“ Konsortium sein will, muss im R.E.N. registriert sein. Diese Eintragung kann ohne großen zeitlichen Aufwand vorgenommen werden. Diese Klarstellung soll dazu beitragen, die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen an der Ausschreibung zu bestärken.
Die Auslegung findet sich auf den Webseiten des Landes unter Dienstleistungen zum Thema Zulassung zum Kraftverkehrsunternehmer mit Autobussen. (LPA/jw)
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