Regulärer Schulbetrieb und keine Einschränkung öffentlicher Veranstaltungen, aber klare Verhaltensregeln und Präventionsmaßnahmen: Das gibt die neue Verordnung zum Coronavirus vor.
Landeshauptmann Arno Kompatscher hat heute (26. Februar) eine neue Verordnung unterzeichnet, die Präventions- und Verhaltensmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus beinhaltet. Die neue Verordnung ergänzt jene vom vergangenen Sonntag (23. Februar) und baut auf der einheitlichen Musterverordnung auf, welche Landeshauptmann Kompatscher im Rahmen der Videokonferenz mit der römischen Regierung am Dienstag gefordert hatte. Landeshauptmann Kompatscher bekräftigt in diesem Zusammenhang, dass „Südtirol nicht zu den Gebieten mit Infektionsherden gehört, für die äußerst strenge Maßnahmen vorgesehen sind“.
Schulbetrieb wird regulär aufgenommen
Die heute unterzeichnete Verordnung sieht keine Schließung von Schulen vor. Die Tätigkeit an den Bildungsstätten wird allerdings vorerst auf den Unterricht beschränkt. Bis zum 15. März werden Initiativen und Veranstaltungen wie Bildungs-, Austausch- und Partnerschaftsreisen, Führungen und Bildungsausflüge ausgesetzt. An allen Bildungseinrichtungen (einschließlich der Universität, der Fachhochschule für Gesundheitsberufe „Claudiana“ und dem Konservatorium „Claudio Monteverdi“) sowie in allen Gebäuden der öffentlichen Verwaltung müssen Informationen zum Coronavirus und die von der Gesundheitsbehörde empfohlenen Maßnahmen zur Vorbeugung von Covid-19 gut sichtbar ausgehängt werden. Vorgeschrieben wird zudem, dass in öffentlichen Gebäuden, besonders in den Krankenhäusern und Sprengelsitzen sowie anderen Gesundheitseinrichtungen, aber auch in anderen öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten Desinfektionsmittel zum Händewaschen zur Verfügung stehen.
„Die Abhaltung von öffentlichen Veranstaltungen wird nicht eingeschränkt“, betont Landeshauptmann Kompatscher, der jedoch „zur Einhaltung der Präventionsmaßnahmen und allgemeinen Verhaltensregeln“ aufruft.
Präventionsmaßnahmen in verschiedenen Bereichen
Für die öffentlichen Nahverkehrsmittel werden außerordentliche Reinigungsarbeiten vorgesehen. Gastbetriebe werden mit einer eigenen Mitteilung über die Meldepflicht von Personen aus sogenannten „roten Zonen“ informiert. Dabei handelt es sich um jene Gemeinden, in denen Infektionsherde nachgewiesen wurden. Alle Personen, die sich in den vergangenen 14 Tagen in Gebieten aufgehalten haben, die von der WHO (Weltgesundheitsorganisation) aus epidemiologischer Sicht als Gefahrenzonen eingestuft wurden, oder in italienischen Gemeinden mit Infektionsherden (rote Zonen), müssen dies dem Departement für Gesundheitsvorsorge des Sanitätsbetriebs mitteilen.
Der Sanitätsbetrieb sorgt im Falle eines konkreten Verdachts dafür, dass die betroffene Person zwei Wochen lang isoliert wird, um eine mögliche Virusübertragung zu verhindern (Verbot von sozialen Kontakten, Bewegungen oder Reisen). Sollte die Person auch Grippesymptome aufweisen, so ist sie angehalten – zusätzlich zur Benachrichtigung der Gesundheitsbehörde -, sich bis zur Verlegung ins Krankenhaus in einem abgetrennten Raum aufzuhalten, der angemessenen gelüftet wird. (LPA/mb/jw)
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