Eine neue Verordnung ermöglicht weitere gewerbliche Tätigkeiten. LH Kompatscher und LR Achammer sprechen von zusätzlichen Spielräumen. Zudem ist eine Klarstellung zu Radwegen enthalten.
Landeshauptmann Arno Kompatscher hat heute (18. April) eine neue Verordnung unterzeichnet. Sie trägt die Nummer 21 und ermöglicht für alle bereits bisher erlaubten Tätigkeiten innerhalb des Betriebsgeländes eine Ausweitung auf maximal fünf Mitarbeiter. Zudem sind solche Tätigkeiten unter bestimmten Bedingungen auch außerhalb des Betriebsgeländes möglich.
Landeshauptmann Arno Kompatscher erklärt die erneute, vorsichtige Lockerung: „Auch wenn Normalität so schnell kaum einkehren dürfte: Wir gehen Schritt für Schritt, um wieder dorthin zu kommen.“ Gleichzeitig warnt er zum wiederholten Mal: Es müsse stets darum gehen, das Infektionsrisiko so gering wie möglich zu halten und dem Schutz der Gesundheit die notwendige Priorität zu geben. Laut Landesrat Philipp Achammer ist jeder Schritt zum Neustart wichtig, um den wirtschaftlichen Einbruch in Grenzen zu halten: „Es geht darum, Betrieben so weit wie möglich ihre Tätigkeit zu ermöglichen, damit sie nicht in Schwierigkeiten geraten, damit sie Arbeitsplätze erhalten und Wohlstand sichern“.
Hygiene- und Schutzmaßnahmen
Landeshauptmann Kompatscher weist mit Nachdruck darauf hin, dass jeder weitere Schritt der Öffnung nur unter der Bedingung möglich ist, dass die vorgeschriebenen Hygiene- und Sicherheitsbestimmungen peinlich genau eingehalten werden. Diese Bestimmungen sind in den Richtlinien für alle öffentlichen und privaten Baustellen und Arbeitsorte enthalten, die laut Abkommen zwischen den Sozialpartnern (Protocollo condiviso) vom März für das gesamte Staatsgebiet gelten. Außerdem wird in der Verordnung ausdrücklich auf die Leitlinien für Bautätigkeiten der bilateralen Körperschaft für Sicherheit und des paritätischen Komitees im Bauwesen vom 16. April verwiesen.
Produktion allmählich hochfahren
Bereits seit der Verordnung des Landeshauptmanns Nr. 20 vom vergangenen Montag waren neben den Tätigkeiten, die einen zugelassenen ATECO-Kodex haben, und jenen, die das Funktionieren von Lieferketten gewährleisten, auch das Herstellen von Produkten und das Erstellen von Dienstleistungen in den Betriebsräumlichkeiten erlaubt. Bedingung dabei war, dass diese Tätigkeit individuell beziehungsweise nur unter Mitwirkung von Mitgliedern der zusammenlebenden Familie verrichtet werden durfte.
Arbeiten auch außerhalb des Betriebsgeländes
Die Verordnung Nr. 21 geht nun einen weiteren vorsichtigen Schritt der Öffnung. Neu ist: Die in der Verordnung Nr. 20 erwähnten Tätigkeiten innerhalb des Betriebsgeländes sind ab nun auch unter Mitwirkung von maximal fünf Mitarbeitern zugelassen. Eine weitere Neuerung: Diese Tätigkeiten können ausdrücklich auch außerhalb des Betriebsgeländes ausgeübt werden können, wenn die Installation oder die Aufstellung vor Ort mit der Produktionstätigkeit verbunden ist. „Damit ist gewährleistet“, sagt Landesrat Achammer, „dass zum Beispiel ein Tapezierer, ein Fliesenleger, ein Spengler, der Blechanschlüsse montiert, oder ein Tischler, der Möbel einbaut, ihre Tätigkeit für ihre Kunden zu Ende führen können.“ Allerdings gelten dabei folgende Beschränkungen: Nicht mehr als fünf Arbeiter pro Unternehmen dürfen gleichzeitig vor Ort sein. Die vorgeschriebenen zwischenmenschlichen Abstände müssen eingehalten werden. Und es gilt, den Kontakt mit dem Kunden zu vermeiden.
Arbeit und Arbeitsplätze sichern
„Schrittweise fahren wir damit betriebliche Tätigkeiten wieder hoch“, erklärt Kompatscher die Vorgangsweise. Es gelte, bestehende Spielräume zu nutzen. Landesrat Achammer, gleichzeitig für Wirtschaft wie für Arbeit zuständig, fügt hinzu: „Wir müssen in dieser außergewöhnlichen Situation alles tun, um Arbeitsplätze zu schützen, was wiederum Familien Sicherheit gibt.“
Nutzung der Radwege beruflich und für Fußgänger
Schließlich enthält die neue Verordnung von Landeshauptmann Kompatscher auch eine Klarstellung zu den Radwegen. Aus beruflich erforderlichen Gründen dürfen diese immer genutzt werden, inner- und übergemeindlich. Und zusätzlich wird festgestellt, dass Radwege in jedem Fall und überall von Fußgängern benutzt werden können, wenn dies auch vor dem Notstand dort erlaubt war. Damit werde im Sinn der Sicherheit vermieden, dass Fußgänger vielerorts auf Straßen ausweichen müssten.
Die Verordnung Nr. 21 ist im Portal „Coronavirus“ auf der Internetseite des Landes Südtirol veröffentlicht. (LPA/gst)
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