In Sachen Arbeitszeit der öffentlichen Angestellten in Folge des epidemiologischen Notstands hat das Land mit den Fachgewerkschaften heute ein Einvernehmen gefunden.
Der gegenwärtige Notstand macht eine größere Flexibilisierung der Arbeitszeiten auch in der öffentlichen Verwaltung notwendig. Um diese zu gewährleisten, haben die öffentliche Delegation und die repräsentativen Gewerkschaften des bereichsübergreifenden Kollektivvertrags nun eine Vereinbarung getroffen. Das entsprechende Einvernehmensprotokoll haben Generaldirektor Alexander Steiner und die Vertreter der öffentlichen Delegation des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages und die Vertretern der Fachgewerkschaften heute (7. Mai) unterzeichnet.
Darin wird darauf verwiesen, dass Smart Working als übliche Arbeitsmodalität von den öffentlichen Verwaltungen gefördert wird, um die Kontinuität der Dienstleistungen zu gewährleisten und die Verbreitung des neuartigen Coronavirus einzudämmen. Für unerlässliche Tätigkeiten, die nicht in der Smart-Working-Modalität, sondern vor Ort am Arbeitsplatz ausgeführt werden müssen, werden Turnusse oder Rotationssysteme eingeführt, um Kontakte weitestgehend zu vermeiden. Die öffentlichen Verwaltungen gewährleisten zudem die Voraussetzungen für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitsplätze (Schutzausrüstung etc.).
Eine individuelle, begründete Freistellung vom Dienst ist nur für jenes Personal vorgesehen, das aufgrund der Tätigkeit nicht im Smart Working arbeiten kann, sämtliche Weiterbildungstätigkeiten online durchgeführt hat und Abwesenheiten aufgrund von Urlaub, Zeitausgleich, Sonderurlaub etc. bereits aufgebraucht hat.
Neu eingeführt wird auch ein „negatives Zeitkonto“, durch Anhäufen von nicht geleisteten Stunden aufgrund „toter“ Zeiten, die auf den Notstand zurückzuführen sind. Diese Minusstunden, die höchstens bis zu zwei Arbeitswochen betragen können, können dann innerhalb 2021 wieder eingebracht werden.
Das Einvernehmensprotokoll regelt weiters die Möglichkeit, dass Personal einer anderen Dienststelle innerhalb derselben Körperschaft sowie – auf freiwilliger Basis – auch einer anderen Körperschaft auch außerhalb des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages zur Verfügung gestellt werden kann.
Nicht zuletzt verpflichten sich die Vertragsparteien, für das Personal, das besonders an Bewältigung des Notstands beteiligt war, eine zusätzliche wirtschaftliche Anerkennung im Zuge der Produktivitätsprämie 2020 vorzusehen.
Für eine einheitliche Anwendung des Einvernehmensprotokolles wird eine zentrale Anlaufstelle in der Personalabteilung der Landesverwaltung eingerichtet. Die Vereinbarung gilt für den Zeitraum des Notstands und damit – vorbehaltlich Verlängerung – bis zum 31. Juli 2020. (LPA/mpi)
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