Wenn der Eigentümer einer Wiese oder eines Ackers beschließt, die Bewirtschaftung nicht mehr selbst auszuüben, hat er zwei Möglichkeiten: Er kann den Grund an einen Dritten verpachten oder diesem im Wege der Leihe überlassen. Während die Leihe unentgeltlich ist, also der Grundeigentümer kein Entgelt für die Nutzung seines Grundes erhält, ist das Pachtverhältnis von der Bezahlung des sog. Pachtzinses gekennzeichnet. Dies bedeutet, dass der Eigentümer für die Nutzung des Grundes einen Gegenwert erhält. Naturgemäß handelt es sich bei diesem Entgelt meist um eine Geldzahlung, eine Beteiligung an der Ernte ist nicht möglich.
Der Pächter muss den Kulturgrund ortsüblich und umsichtig bewirtschaften, keinesfalls darf er den Grund vernachlässigen oder gar Schäden daran verursachen. Obwohl Pacht- und Leihverträge grundsätzlich in mündlicher Form abgeschlossen werden können, empfiehlt sich doch die Schriftform als Nachweis für den effektiven Inhalt der Abmachungen zwischen den Parteien, der im Nachhinein nicht mehr angezweifelt werden kann. Auch wenn die Vertragsparteien üblicherweise als gleichberechtigte Partner agieren, so ist der Schutz des Pächters ein besonderes Merkmal des Pachtgesetzes: So steht dem Pächter eines landwirtschaftlichen Grundstückes im Falle einer Veräußerung das Vorkaufsrecht zu (Dieses Thema habe ich bereits im Puschtra Nr.5 /2020 behandelt.).
Ebenso hat er ein „Vorpachtrecht“. Für den Fall, dass der Grund nach Beendigung des Pachtverhältnisses wieder verpachtet werden sollte, so ist der vorherige Pächter einem anderen vorzuziehen. Ein weiterer grundlegender Schutzmechanismus ist die Mindestlaufzeit: Ein landwirtschaftlicher Pachtvertrag hat selbst dann eine Mindestdauer von 15 Jahren, wenn sich die Parteien auf einen kürzeren Zeitraum einigen. Ein Vertrag in Abweichung dieser Bestimmungen, also mit einer kürzeren Laufzeit, ist nur dann gültig, wenn er mit dem Beistand der Berufsorganisationen abgeschlossen wurde. Der Pachtzins muss im Hinblick auf den möglichen Ertrag, den Arbeitsaufwand und die Kulturgattung des Grundstücks angemessen und nicht überhöht sein.
Die Feststellung der Angemessenheit erfolgt immer konkret von Fall zu Fall. Aus obigen Punkten kann man also ableiten, dass das Pachtverhältnis primär im Interesse des Pächters geregelt ist, um diesem die Sicherheit einer ordentlichen und möglichst langfristigen Bewirtschaftung zu garantieren. Daher sollte ein Grundeigentümer wohl überlegen, ob er tatsächlich einen Pachtvertrag mit allen geschilderten rechtlichen Konsequenzen abschließen will oder aber eine kurzfristige und recht frei regelbare Leihe des Grundes ins Auge fassen möchte.
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