LH Kompatscher hat die neue Verordnung mit neuen Einschränkungen unterzeichnet. Zudem gelten ab Donnerstag in weiteren 11 Gemeinden strengere Sonderregelungen.
Ab heute (4. November) tritt die neue Verordnung (Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 63) in Kraft, die Landeshauptmann Arno Kompatscher heute unterzeichnet hat. Sie sieht eine Reihe weiterer Einschränkungen zur Vorbeugung gegen die Verbreitung von Sars-CoV-2 vor und gilt auf dem gesamten Landesgebiet bis 22. November. Gleichzeitig hat der Landeshauptmann in der heutigen Pressekonferenz nach Sitzung der Landesregierung für weitere elf Gemeinden Sonderregeln angekündigt. Sie gelten ab Donnerstag, 5. November für 14 Tage.
„Wir sind uns bewusst, was das für die Menschen in unserem Land bedeutet“, sagte der Landeshauptmann in der Pressekonferenz.“ Aber die Entwicklung des Infektionsgeschehens und die hohe Ansteckungsgefahr machen diese drastischen Maßnahmen nötig, um die Infektionskurve nach unten zu drücken. Und dazu brauchen wir die Mithilfe von uns allen.“
Ausgangseinschränkung und geschlossene Bars, Restaurants und Geschäfte
Wie bereits in der (2. November) Pressekonferenz angekündigt, sieht die Verordnung eine Ausgangssperre zwischen 20 und 5 Uhr vor. In dieser Zeit darf man die eigenen vier Wände nur aus Gründen der Gesundheit, Arbeit oder anderen dringlichen Gründen verlassen. Dazu muss man eine Eigenerklärung mit sich führen, die dieser Aussendung beiliegt. Praktisch zur Gänze müssen ab morgen auch Bars und Restaurants schließen: Erlaubt ist lediglich ein Abholdienst (bis 20 Uhr) und Zustelldienst (bis 22 Uhr) sowie ein Mensadienst für Arbeitende. Auch im Detailhandel dürfen nur mehr jene Geschäfte und Bereiche geöffnet sein, die in der bleiliegenden Tabelle aufgelistet sind. Während diese Geschäfte von Montag bis Samstag geöffnet haben dürfen, bleiben diensthabende Apotheken, Paraapotheken und Trafiken auch am Sonntag geöffnet.
Beherbergung, Fernunterricht, öffentlicher Verkehr und Sport
Geschlossen bleiben bis 22. November auch: Fitnesszentren, Schwimm- und Thermalbäder und Wellnessbereiche. Beherbergungsbetriebe dürfen keine Gäste aus touristischen sondern ausschließlich aus beruflichen Gründen aufnehmen. Oberschulen und Universitäten stellen zur Gänze auf Fernunterricht um. Der öffentliche Personennahvekehr reduziert die Transportkapazität auf 50 Prozent.
Alle Veranstaltungen im Bereich Kultur, Freizeit, Messen und Sport sind untersagt. Erlaubt sind lediglich das Training und die Wettkämpfe jener Athleten, die an nationalen und internationalem Meisterschaften teilnehmen, sowie Individualsport im Freien.
Ab Donnerstag Sonderregeln für elf weitere Gemeinden
Indes kündigte Landeshauptmann Kompatscher für weitere 11 Gemeinden Sonderregeln an: Pfatten, Prags, Feldthurns, Bozen, Niederdorf, Mölten, Sterzing, Neumarkt, Welschnofen, Waidbruck und Nals. Die Sonderregeln gelten ab übermorgen, Donnerstag, 5. November für 14 Tage. Die entsprechenden Verordnungen werden morgen (4. November) veröffentlicht. „Das nach wissenschaftlichen Dokumenten erhobene, besonders hohe Infektionsrisiko macht die Sonderregeln in diesen Gemeinden notwendig“, erklärte der Landeshauptmann.
In den betreffenden Gemeinden gelten Sonderregeln, die über die in der landesweit geltenden neuen Verordnung Nr. 63 festgelegten Maßnahmen hinausgehen. So bleiben in diesen Gemeinden Kindertagesstätten, Kindergärten und Schulen ebenso geschlossen wie Friseur– und Schönheitssalons, Tätowierungsstudios und ähnliches. Personen dürfen das Gemeindegebiet nur verlassen oder betreten, wenn dafür Erfordernisse der Arbeit, des Studiums oder der Schule, der Gesundheit oder die dringliche Notwendigkeit für Tätigkeiten oder Inanspruchnahme von Diensten vorliegen.
Grundlage: Bewertung des Sanitätsbetriebs
Der Südtiroler Sanitätsbetrieb unterzieht täglich jene Gemeinden einer genaueren Bewertung, die einen Tageswert von Neuinfektionen von 3 auf 1000 Einwohner und/oder einen 14-Tageswert von 10 Neuinfektionen auf 1000 Einwohner überschreiten. Die Analyse des Infektionsgeschehens beruht in weiterer Folge auf der Bewertung der Anzahl der Infektionsherde, der Anzahl der symptomatischen, positiv getesteten Personen, der Anzahl der Krankenhaus-Aufnahmen mit entsprechendem Schweregrad und der Anzahl der Personen, die sich in Quarantäne befinden.
Anhang: Verordnung Nr. 63 (inklusive Eigenerklärung und Liste zum Detailhandel)
Alle Verordnungen zum Herunterladen
Alle Verordnungen des Landeshauptmanns sowie das Corona-Landesgesetz Nr. 4 vom 8. Mai 2020 mit der dazu gehörenden Anlage A in geltender Fassung sind im Coronaportal auf der Internetseite des Landes Südtirol zu finden. (mb/gst)
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