LH Kompatscher hat die neue Verordnung Nr. 64 unterzeichnet. Die darin enthaltenden Sonderregeln gelten ab morgen (5. November) sowohl für alle bisherigen als auch neu eingestuften Cluster-Gemeinden.
Landeshauptmann Arno Kompatscher hat heute (4. November) Nachmittag die Verordnung (Dringlichkeitsmaßnahme) Nr. 64 unterzeichnet. Sie betrifft alle sogenannten Cluster-Gemeinden, also jene, in denen das Coronavirus-Infektionsgeschehen strengere Maßnahmen über die landesweit geltenden Regeln hinaus notwendig macht.
Insgesamt betrifft das nunmehr 23 Gemeinden, darunter auch jene, die bereits bisher durch einzelne Verordnungen als Gemeinden mit Sonderregeln eingestuft worden waren, sprich Leifers, Sarntal, Freienfeld, Ratschings, Mals, Schluderns, Gargazon, Rasen-Antholz, Glurns, Taufers im Münstertal und Pfitsch. Die bisher für diese Gemeinden geltenden einzelnen Verordnungen werden durch Verordnung Nr. 64 ersetzt. Neu hinzu kommen die Gemeinden Bozen, Neumarkt, Sterzing, Nals, Pfatten, Branzoll, Welschnofen, Waidbruck, Mölten, Prags, Feldthurns und Niederdorf. Die Verordnung wird ab morgigem (5. November) Donnerstag bis 14. November in Kraft sein.
Notwendig werden diese Maßnahmen laut Landeshauptmann Kompatscher aufgrund der epidemiologischen Daten und des Infektionsgeschehens: „Wir müssen schwierige, aber nötige Entscheidungen treffen. Wir tun dies im Sinne unserer Verantwortung und aus der Überzeugung, dass wir mit einer geschlossenen Zusammenarbeit aller imstande sind, die Infektionswelle zu brechen und die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger sowie ihre Rechte zu garantieren, im Besonderen jene auf Bildung und Arbeit.“
Die Sonderregeln in den betroffenen Gemeinden
In diesem Zeitraum bleiben in den genannten Gemeinden nach Ende der Schulferien zu Allerheiligen die Kleinkinderbetreuungsdienste und Schulen aller Stufen für den Präsenzunterricht geschlossen. Die didaktische und pädagogische Tätigkeit findet ausschließlich in Form von Fernunterricht statt. Über die landesweit geltenden Einschränkungen zur Eindämmung von Sars-CoV-2 hinaus sieht die Verordnung in den Cluster-Gemeinden vor, dass Bars und Restaurants sowie ein Großteil des Detailhandels gänzlich geschlossen bleiben: Welche Bereiche des Detailhandels weiterhin geöffnet bleiben, ist in der Verordnung als Anhang aufgelistet.
Ausgesetzt werden auch alle „Dienste an der Person“ wie Friseur-, Schönheitssalons und ähnliches – mit Ausnahme der Wäschereien und Bestattungsdienste. Der letztgenannte Punkt war in den einzelnen, am 30. und 31. Oktober unterzeichneten Verordnungen nicht enthalten und war damit mit ein Grund zur Erarbeitung der heutigen, neuen Einheitsverordnung, die ab 00.00 Uhr des morgigen 5. November für alle 23 genannten Gemeinden gelten wird.
Bekanntlich dürfen sich Personen zudem nur mehr aus nachgewiesenen Erfordernissen der Arbeit, aus Gesundheitsgründen oder durch Situationen der Notwendigkeit in die betroffenen Gemeinden hinein oder aus ihnen heraus bewegen. Zu den erlaubten Gründen zählt auch, Aktivitäten auszuüben oder Dienste in Anspruch zu nehmen, die in der eigenen Gemeinde nicht verfügbar sind. Die Rückkehr zum eigenen Domizil, Wohnort oder Wohnsitz ist gestattet. Die Bürgermeister können mit eigener Maßnahme weitere Einschränkungen der Bewegungen innerhalb des Gemeindegebietes erlassen.
Wie Cluster-Gemeinden eingestuft werden
Die Vorschläge für Maßnahmen in den sogenannten Cluster-Gemeinden an die Südtiroler Landesregierung ermittelt der Südtiroler Sanitätsbetrieb nicht auf Grundlage eines einzigen Indikators, sondern einer Gesamtbewertung von mehreren Indikatoren. So unterzieht der Sanitätsbetrieb täglich jene Gemeinden einer genaueren Bewertung, die einen Tageswert von Neuinfektionen von 3 auf 1000 Einwohner und/oder einen 14-Tageswert von 10 auf 1000 Einwohner überschreiten. Die Analyse des Infektionsgeschehens beruht in weiterer Folge auf der Bewertung der Anzahl der Infektionsherde, der Anzahl der symptomatischen, positiv getesteten Personen, der Anzahl der Krankenhaus-Aufnahmen mit entsprechendem Schweregrad und der Anzahl der Personen, die sich in Quarantäne befinden.
Die neue Verordnung ist wie alle bisherigen Verordnungen im Coronaportal auf der Internetseite des Landes Südtirol veröffentlicht. (mb/gst)
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