Wenn Minderjährige erben

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Wenn Minderjährige erben

Nicht selten kommt es vor, dass Kinder bzw. Jugendliche, welche die Volljährigkeit noch nicht erreicht haben, zu einer Erbschaft berufen werden. Dies kann aufgrund des vorzeitigen Ablebens eines Elternteils erfolgen, genauso jedoch durch Testament eines Verwandten oder einer nahestehenden Person.

Minderjährige genießen einen besonderen Schutz. Sollte also ein Minderjähriger erben, so unterliegt auch die Erbschaftsabwicklung speziellen Vorschriften, insbesondere der Überwachung durch den Vormundschaftsrichter, der das Interesse des Kindes wahrt.

Wie ist der Ablauf einer solchen Abwicklung?
Wenn ein Kind beispielsweise von der Tante als Erbe bestimmt wurde, müssen die Eltern (bzw. der Vormund) zunächst einen Antrag an den Vormundschaftsrichter stellen, in welchem diese den Erbfall möglichst detailliert schildern und die Annahme der Erbschaft mit dem sog. Vorbehalt der Inventarerrichtung beantragen. Es handelt sich hierbei um eine besondere Form der Annahme der Erbschaft, welche den Vorteil hat, dass der Minderjährige für allfällige Schulden des Verstorbenen nur im Rahmen der Erbmasse haftet, also nicht mit seinem persönlichen Vermögen. Dies bedeutet letztlich, dass das Erbe kein Risiko für das Kind darstellt. Im schlimmsten Fall -wenn also mehr Schulden als Vermögen hinterlassen werden-zieht der Erbe zwar keinen Vorteil aus der Erbschaft, muss aber nicht aus eigener Tasche bezahlen.
Folglich wird nach entsprechender Ermächtigung des Vormundschaftsrichters- die Erbschaft mit Inventarvorbehalt angenommen (mittels einer formellen Erklärung, welche vor dem Beamten der zuständigen Gerichtskanzlei oder einem Notar abzugeben ist).
Anschließend muss von einem Notar ein Inventar der Erbmasse erstellt werden. Es handelt sich hierbei um eine Urkunde, welche die detaillierte Aufstellung des Vermögens enthält.
Anschließend erfolgt die Abwicklung der Erbschaft nach jenen Regeln, welche auch für Volljährige gelten, also je nach Zusammensetzung des Vermögens, Erstellung der Erbschaftsmeldung sowie Beantragung des Erbscheines beim zuständigen Landesgericht und anschließende Umschreibungen in Grundbuch und Kataster.
Schließlich muss berücksichtigt werden, dass über das Vermögen des Minderjährigen nicht frei verfügt werden kann. Es ist den Eltern also nicht erlaubt, das Vermögen der Kinder für eigene Zwecke zu verwenden. Die Investition von Geldbeträgen usw. unterliegt der Ermächtigung des Vormundschaftsrichters.