Mit dem Ende einer Beziehung beginnt meist auch die Prüfung der finanziellen Situation. Nicht selten findet ein Ehegatte erst dann heraus, dass das gemeinsam erbaute Wohnhaus trotz Gütergemeinschaft ausschließliches Eigentum des anderen ist.
Wie kann es dazu kommen?
Prinzipiell wird das Eigentum an einem neu errichteten Gebäude auf den Eigentümer der Grundfläche eingetragen. Hat ein Ehegatte einen Grund also schon vor der Eheschließung erworben oder später als persönliches Gut erhalten (z.B. durch Schenkung), so wird das Eigentum am darauf errichteten Gebäude grundbücherlich alleine auf diesen Ehegatten eingetragen (Prinzip des sog. Zuwachs). Dieses Rechtsprinzip hat Vorrang vor der Bestimmung, welche besagt, dass Güter, die während der Ehe erworben werden, aufgrund der Gütergemeinschaft in das gemeinsame Eigentum der Ehegatten fallen.
Kann Abhilfe geschaffen werden?
Dieses Problem kann vermieden werden, wenn das Grundstück vor dem Hausbau in das gemeinsame Eigentum eingebracht wird (mittels eines entsprechenden Vertrages), damit beide Ehegatten Miteigentümer des Grundstückes und in der Folge auch des darauf errichteten Gebäudes werden.
Kann der übergangene Ehegatte im Nachhinein noch Rechte geltend machen?
Diese Frage hat in der Vergangenheit zahlreiche Gerichte beschäftigt, dies mit teilweise abweichenden Ergebnissen. Laut jüngster Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann der „übergangene“ Ehegatte keine direkten Ansprüche auf die Immobilie geltend machen. Dies bedeutet, dass kein Anrecht besteht, im Nachhinein einen Anteil am Gebäude zu erhalten. Vielmehr sind die Gerichte zu dem Schluss gelangt, dass lediglich die Berechtigung besteht, einen Geldbetrag zu fordern. Somit kann der betreffende Ehegatte einen Teil der Kosten für die Errichtung des Gebäudes zurückfordern. Dabei ist jedoch Vorsicht geboten: Das Anrecht auf Rückerstattung ist kein Automatismus, die reine Behauptung, das Haus wäre aus gemeinsamen Mitteln errichtet worden, ist unzureichend. Vielmehr muss ein Nachweis über die Herkunft der Zahlungen erbracht werden (Bankbelege etc.). Man ist also gut beraten, vor Baubeginn die Eigentumssituation zu überprüfen und gegebenenfalls vertraglich anzupassen, um langjährige Streitigkeiten zu vermeiden.
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