Inflation: Wenn der Unterhaltsbeitrag nicht reicht

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Inflation: Wenn der Unterhaltsbeitrag nicht reicht

Die Lebenshaltungskosten steigen von Tag zu Tag. Getrennte Paare/Eltern trifft es in dieser Situation besonders hart. Viele kommen mit dem festgesetzten oder vereinbarten Unterhaltsbeitrag nicht mehr über die Runden.

Was tun, wenn am Ende des Geldes noch viel Monat übrig ist?
Der erste Schritt, welcher jedoch meist vergessen oder als nicht wichtig angesehen wird, ist, den Unterhaltsbeitrag jährlich aufzuwerten. Wenn sich Eltern trennen wird die finanzielle Situation meistens über eine schriftliche Vereinbarung oder eine richterliche Verfügung geregelt. Darin wird auch der geschuldete monatliche Unterhaltsbeitrag festgesetzt. Dort wird festgehalten, dass der Unterhaltsbeitrag der jährlichen automatischen Aufwertung unter Zugrundelegung der vom Landesstatistikamt für die Gemeinde Bozen ermittelten Index-Zahlen (Astat-Aufwertung) unterliegt.

Was heißt das konkret?
Das heißt, dass damit der Inflation Rechnung getragen werden soll und der Unterhaltsbeitrag jährlich neu berechnet und angepasst werden muss. So beträgt zum Beispiel ein Unterhaltsbeitrag von € 250,00, welcher im Juni 2017 festgesetzt wurde, mit der Anpassung gemäß ASTAT-Aufwertung heute € 288,93. Die empfangsberechtigte Partei kann jedenfalls bei Zahlungsverweigerung die geschuldeten Beträge auch gerichtlich einfordern. Die Aufwertung kann rückwirkend nur für die letzten fünf Jahre eingefordert werden.

Berechnung der Aufwertung
Das Landesinstitut für Statistik ASTAT bietet auf ihrer Internetseite die Möglichkeit, in einfachen Schritten die Berechnung selbst durchzuführen.

Was, wenn das Geld dennoch nicht reicht?
Sollten sich die Einkommensverhältnisse oder Familienkonstellationen der Parteien in relevantem Ausmaß verändert haben und ein großes finanzielles Ungleichgewicht bestehen, so hat jede Partei die Möglichkeit, durch eine neue Vereinbarung/Antrag an das Gericht eine Abänderung bzw. Anpassung zu beantragen.