Bekanntlich sind Ehegatten gegenseitig erbberechtigt, ja sogar pflichtteilsberechtigt. Dies bedeutet, dass sie vom Gesetzgeber den maximalen Schutz erhalten, dies nötigenfalls auch gegen den Willen des Erblassers.
Anders verhält es sich bei unverheirateten Paaren. Diese werden -soweit es das Erbe betrifft- vom Gesetzgeber größtenteils wie Fremde betrachtet. Es bestehen somit keine automatischen gegenseitigen Erbrechte. Bei einem überraschenden Todesfall eines Partners, der nicht den Bund der Ehe eingegangen ist, reihen sich neben die emotionale Belastung meist auch noch wirtschaftliche Probleme, deren Ausmaß nicht zu unterschätzen ist.
Wie kann man vorsorgen?
Die einfachste Möglichkeit besteht natürlich in der Verfassung eines Testaments, in welchem der Partner (auch) bedacht wird. Allerdings stellt dieses Instrument nur einen bedingten Schutz dar. Es besteht nämlich zu jeder Zeit die Möglichkeit, ein Testament zu widerrufen oder durch eine anderslautende Verfügung zu ersetzen. Ein Partner kann daher sogar ohne das Wissen des anderen ein Testament ändern oder vernichten.
Gibt es keine sichere Lösung?
Die Antwort lautet hier „Transparenz“. Dies bedeutet, dass jede Situation gesondert betrachtet werden muss. Während bei manchen Partnern ein Testament eine annehmbare Lösung darstellen kann, bietet sich bei anderen Paaren die Unterzeichnung eines Vertrages an, mit welchem z.B. ein Wohnrecht eingeräumt wird oder andere finanzielle Aspekte klar geregelt werden. Nicht selten hat ein Partner dem anderen Geldmittel zur Verfügung gestellt, um eine Wohnung zu erwerben, Verbindlichkeiten zu tilgen oder Investitionen zu tätigen, ohne ein entsprechendes schriftliches Dokument zu unterzeichnen.
Da keine Situation der anderen gleich ist, sollten insbesondere unverheiratete Paare frühzeitig mit diesem Thema auseinandersetzen, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden.