Erbschaftsabwicklung mit einem Widerspenstigen

Akkupunktur
23. Juni 2023
Die Wirtschaft in St. Georgen
23. Juni 2023
Alle anzeigen

Erbschaftsabwicklung mit einem Widerspenstigen

Die Mehrzahl aller Erbschaften begünstigt nicht nur eine Person, sondern gleich mehrere. Der Klassiker ist die Erbschaft bei mehreren Kindern. Leider kommt es dabei allzu oft zu unguten Situationen, weil ein Erbe -aus welchen Beweggründen auch immer- die Abwicklung der Erbschaft blockieren will.

Was passiert mit der Erbschaftsmeldung?
Grundsätzlich kann man sich unter der Erbschaftsmeldung eine Art von Steuererklärung der Erbschaft vorstellen. Dort werden die Daten der begünstigten Personen, sowie des Vermögens des Verstorbenen angegeben. Allerdings ist es nicht möglich, dass jeder Erbe eine separate Erbschaftsmeldung für seinen Anteil hinterlegt, vielmehr sehen die Bestimmung vor, dass ein beliebiger Erbe die Erbschaftsmeldung auch für alle anderen hinterlegt und die anfallenden Steuern vorstreckt. Der jeweils andere Erbe kann also die Hinterlegung der Erbschaftsmeldung nicht verhindern.

Und der Erbschein?
Wenn einige Erben den Antrag auf Ausstellung des Erbscheines nicht unterschreiben wollen, so kann jeder interessierte Erbe einen Teilerbschein beantragen, welcher lediglich über seinen Anteil ausgestellt wird. Je nach Erbfolge kann dabei eine Verhandlung anberaumt werden oder nicht.

Wie funktioniert die Teilung der Erbgüter?
Erben mehrere Personen zu ungeteilten Anteilen eine oder mehrere Immobilien, so können diese mittels Vertrages einvernehmlich die Teilung vornehmen, also jedem Erben eine Immobilie oder einen Ausgleich in Geld zusprechen. Dies setzt allerdings voraus, dass sich alle einig sind. Ist das Verhältnis untereinander nicht so harmonisch, kommt dies nicht in Frage. Vielmehr muss dann das Gericht entscheiden, also erheben, ob die Güter teilbar sind (z.B. ein Waldstück) oder nicht (z.B. eine Wohnung) und die Zuweisung an einzelne Erben unter eventueller Berücksichtigung von Ausgleichszahlungen verfügen.

Damit ist sichergestellt, dass niemand in einer Erbgemeinschaft verharren muss, in welcher er nicht sein will.