Wenn ein lieber Angehöriger von uns geht, sehen sich die Hinterbliebenen auch mit der Erbschaftsabwicklung konfrontiert.
Vorsicht Schuldenfalle:
Das italienische Erbrecht sieht vor, dass neben dem Eigentum des Verstorbenen auch dessen Verbindlichkeiten unbegrenzt an die Erben übergehen. Hinterlässt der Verstorbene also mehr Schulden als Vermögen, so muss der Erbe die Differenz aus eigener Tasche an die Gläubiger bezahlen. Daher wird empfohlen, sich zu erkundigen ob Verbindlichkeiten bestehen. Es kann auf die Erbschaft verzichtet werden.
Unerwartete Miterben und Lasten:
In den meisten Fällen glauben die Verwandten genau zu wissen, wer erben wird. Es gibt jedoch Erbberechtigte, die gemeinhin weniger bekannt sind.
Wenn ein Verstorbener nur den Ehegatten, aber keine Kinder hinterlässt, so erben die Geschwister des Verstorbenen (gemeinsam mit den Eltern, sofern diese noch am Leben sind) 1/3 des Vermögens. Der hinterbliebene Ehegatte sieht sich dann mit unerwarteten Forderungen der Geschwister konfrontiert. Diese Situation kann jedoch im Vorfeld vermieden werden, wenn der Ehegatten testamentarisch als alleiniger Erben eingesetzt wird. Grundsätzlich gelten alle gegenseitigen Erbrechte der Ehegatten mit der Ehescheidung (nicht bereits bei der Ehetrennung!) als erloschen. Sollte ein Ehegatte jedoch kraft Ehescheidungsurteiles einen Anspruch auf Unterhalt haben und nachweisen können, seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten zu können, so kann derselbe bei Gericht um Zuerkennung einer regelmäßigen Zahlung zu Lasten der Erbmasse (also der Erben) ansuchen.
RA. Avv. Dr. Ruth Niederkofler·
Kanzlei Niederkofler in Bruneck
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