Meistens besteht die Annahme, dass man mit einem Testament jede Form des Streites in Bezug auf den eigenen Nachlass vermeiden kann. Dies ist aber nicht immer der Fall. Wir werden kurz auf einige der Gründe eingehen, welche zum Streit führen (können):
Verletzung der Pflichtteile.
Der freie Wille des Erblassers kennt seine Grenzen, wenn Pflichtteilsberechtigte (Kinder, Ehegatte, Eltern) nicht oder unzureichend berücksichtigt wurden. In diesem Fall kann vor Gericht die sog. „Kürzung“ der testamentarischen Verfügungen erwirkt werden.
Unzurechnungsfähigkeit.
Kann der Nachweis erbracht werden, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Verfassung des Testaments nicht bei vollem Verstand war (z.B. Demenz, regelmäßige Einnahme bestimmter Substanzen), so ist das Testament wirkungslos.
Hinzukommen von Kindern.
Verfasst eine kinderlose Person ein Testament, so ist dieses wirkungslos, sofern im Nachhinein nachgewiesen wird, dass der/die Verstorbene doch ein oder mehrere Kinder hinterlässt. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Erblasser zwar wusste, dass er ein Kind hat, aber die Anerkennung zu Lebzeiten nicht durchgeführt hat. Es wird also nicht unterschieden, ob der Verstorbene effektiv vom betreffenden Kind wusste oder nicht.
Formfehler.
Schließlich können sich auch formelle Fehler einschleichen: Fehlen der Unterschrift oder Unterzeichnung eines computergeschriebenen Testaments sind nur einige Beispiele. Auch die unklare Angabe der Erben oder der Erbgüter lässt Spielraum für Streitigkeiten zu.
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