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Kein Vertrag – keine Schenkung

Wer eine Wohnung oder ein Grundstück im Schenkungswege übertragen will, wendet sich üblicherweise an einen Notar, um den Vertrag und die entsprechenden bürokratischen Abläufe, welche mit der Umschreibung verbunden sind, vorzubereiten.

Es ist jedoch weniger bekannt, dass ein notarieller Vertrag auch dann erforderlich ist, wenn Geld geschenkt wird.

Welche sind die Konsequenzen, wenn kein Vertrag unterzeichnet wurde?
Grundsätzlich ist eine Schenkung (auch Geldschenkung) ohne entsprechende notarielle Urkunde null und nichtig. Die Auswirkungen zeigen sich meist im Falle des Ablebens des Schenkungsgebers. Fällt den Erben auf, dass eine beträchtliche Summe überwiesen wurde, ohne dass eine entsprechende Schenkungsurkunde unterzeichnet wurde, so können die Erben die Nichtigkeit geltend machen und vom Schenkungsnehmer verlangen, dass dieser den Geldbetrag wieder zurückgibt.

Und wenn man nachweist, dass der Betrag geschenkt wurde?
Leider kann kein Nachweis einen möglichen Formmangel ausgleichen. Also selbst, wenn nachgewiesen wird, dass es der Wille des Verstorbenen war, den fraglichen Betrag zu schenken, ist die Zahlung dennoch nichtig und zurückzugeben.

Ra. Avv. Dr. Niederkofler Ruth