Die am 31. März, 30. April oder 1. Juni fälligen Zahlungen der Kfz-Steuer des Landes Südtirol können bis spätestens 30. Juni 2020 ohne Strafgebühren und Zinsen vorgenommen werden.
Die am 31. März, 30. April oder 1. Juni fälligen Zahlungen der Kraftfahrzeug-Steuer (Kfz-Steuer) des Landes Südtirol können noch bis spätestens 30. Juni vorgenommen werden, ohne dass die für verspätete Einzahlungen vorgesehenen Strafgebühren und Zinsen angewandt werden. Wie die Südtiroler Einzugsdienste mitteilen, sieht dies das Landesgesetz Nr. 3/2020 vor, das der Landtag im vergangenen April verabschiedet hat.
Weiterhin kann die Kfz-Steuer innerhalb der ordentlichen Frist oder jedenfalls vor dem 30. Juni entrichtet werden. Von diesen Bestimmungen ausgeschlossen sind jene Zahlungen der Kfz-Steuern, die in den vergangenen Monaten fällig waren (etwa im Jänner 2020). In diesen Fällen werden auch die vom Gesetz bei verspäteten Zahlungen vorgesehenen Strafgebühren und Zinsen angewandt.
Weitere Informationen erteilt die Südtiroler Einzugsdienste AG – Bereich Kfz-Steuer, Tel. 0471 316 499, E-Mail: autosteuer@suedtirolereinzugsdienste.it oder der Betreuungsdienst des ACI für die Autonome Provinz Bozen, Tel. 0471 426 020, E-Mail: infobollo@bolzano.aci.it. (LPA/LPA)
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