Der geschlossene Hof ist ein Rechtsinstitut, das sich im Laufe der Zeit speziell im deutschsprachigen Raum entwickelt hat, um die Zerstückelung des Grundeigentums einzudämmen und gleichzeitig den Fortbestand des Hofes zu gewährleisten.
Welches sind die konkreten Auswirkungen?
Wenn eine landwirtschaftliche Einheit grundbücherlich als geschlossener Hof erfasst ist, so kann der Eigentümer die Liegenschaften nicht einfach nach eigenem Gutdünken aufteilen, etwa eine einzelne Wiese verkaufen oder verschenken. Ein solcher Vertrag könnte nicht im Grundbuch durchgeführt werden und bliebe daher wirkungslos.
Ist eine Abänderung des Bestandes eines geschlossenen Hofes also gänzlich unmöglich?
Die Abtrennung eines Grundstückes vom Bestand des geschlossenen Hofes ist nur Ausnahmefällen möglich und zwar bei gleichzeitiger Eingliederung eines gleichwertigen Grundstückes oder wenn die Abtrennung den Ertrag des geschlossenen Hofes kaum mindert und jedenfalls eine objektive Notwendigkeit besteht. Die Abtrennung unterliegt in jedem Fall der Ermächtigung durch die örtliche Höfekommission. Es handelt sich hierbei um ein Gremium, das im öffentlichen Interesse von Fall zu Fall überprüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abtrennung eines Grundstückes oder aber die Abänderung am Bestand bestehen. Gegen die Entscheidungen der örtlichen Höfekommission kann bei der übergeordneten Behörde, der Landeshöfekommission Beschwerde eingereicht werden.
Kann ein geschlossener Hof vergrößert werden?
Weit weniger eingeschränkt ist die Vergrößerung eines geschlossenen Hofes, also die Eingliederung von freien Grundstücken in einen bestehenden Hof. Obwohl auch in diesem Fall die Ermächtigung der Höfekommission erforderlich ist, wird diese nur in seltenen Fällen verweigert.
Kann ein geschlossener Hof aufgelöst werden?
In wenigen Ausnahmefällen sieht des Höfegesetz vor, dass ein geschlossener Hof aufgelöst werden kann. Allerdings handelt es sich hier um spezifisch geregelte Sondersituationen. Die Auflösung des Hofes bedeutet allerdings nicht, dass die Grundstücke nach eigenem Gutdünken veräußert werden können. Um Spekulationsgeschäften einen Riegel vorzuschieben, sieht das Höfegesetz vor, dass die landwirtschaftlichen Grundstücke einem oder mehreren anderen geschlossenen Höfen zugeschrieben werden. Somit soll auch weiterhin eine landwirtschaftliche Nutzung gewährleistet und das Bestehen von freien (sog. „walzenden“) Grundstücken eingeschränkt werden.
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