Überall dort, wo Mensch und Tier aufeinandertreffen, kann es zu unschönen Zusammenstößen kommen, die mitunter auch erhebliche Schäden mit sich bringen. Daher tut jeder Landwirt, der Viehhaltung betreibt, gut daran, Maßnahmen zu setzen, damit die Tiere nicht mit Dritten in direkten Kontakt kommen. Man muss nämlich im Zweifel davon ausgehen, dass ortsfremde Personen (z.B. Touristen aus dem städtischen Raum) nicht wissen, wie man sich Tieren gegenüber korrekt verhält. Dies haben mehrere Fälle in der jüngeren Vergangenheit leider gezeigt.
Wie sieht es mit der Haftung konkret aus?
Der Halter eines Tieres haftet prinzipiell für jene Schäden, die dieses verursacht hat, unabhängig davon, ob es sich um eine reine Beschädigung fremden Eigentums oder aber Verletzungen einer Person handelt. Hier gilt die gesetzliche Vermutung, welche vom Tierhalter überwunden werden muss. Derselbe muss also den Nachweis erbringen, dass der Schaden nicht direkt auf das Tier zurückzuführen ist, sondern auf ein schuldhaftes Verhalten des Dritten. Nur in diesem Fall ist die Verantwortung für einen bestimmten Vorfall auszuschließen bzw. geschmälter (Mitschuld).
Welche konkreten Maßnahmen sollte man also setzen?
Natürlich wäre es ratsam, wenn man die Tiere derart halten kann, dass sie nicht mit dritten Personen zusammentreffen. Dies ist aber insbesondere bei Weidehaltung unausweichlich, da man nicht so einfach bestehende Wanderwege abzäunen kann. Genauso wenig ist es möglich, dass eine Herde dauernd beaufsichtigt wird. Sicherlich ist es ratsam, Hinweisschilder anzubringen, aber auch diese Maßnahme reicht nicht aus, um die Verantwortung im Vornehinein auszuschließen. Ein gewisses Restrisiko bleibt also jedenfalls bestehen. Daher sollte jeder Landwirt über eine Haftpflichtversicherung verfügen, die im Ernstfall den Schaden deckt.
Wie soll man sich nach einem Vorfall verhalten?
Es ist davon auszugehen, dass eine Person, die durch ein Tier einen Schaden erlitten hat, Schadenersatzforderungen stellt. Entsprechende Forderungsschreiben sollten unverzüglich der eigenen Haftpflichtversicherung weitergeleitet werden, damit diese den Vorgang bearbeiten kann. Es ist insbesondere im Verhältnis zur Versicherung wesentlich, dass der Tierhalter gegenüber der geschädigten Person nicht gleich das Verschulden eingesteht, sondern sich vorab mit seinem Rechtsbeistand berät. Oft können spontane, unbedachte Äußerungen in einem zweiten Moment von Nachteil sein.
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