Der Gedanke, beim gemütlichen Einkaufsbummel oder einem Spaziergang gefilmt zu werden, löst bei so manch einem ein befremdliches Gefühl aus. Bei einigen überwiegt sogar die Angst zunehmend einer Überwachung ausgesetzt zu sein. Datenschutz gilt aber nicht nur im öffentlichen Raum.
Seit dem Jahr 2017 ist in Bruneck die städtische Videoüberwachung aktiv. Die Ortspolizei weißt auf der Homepage der Stadtgemeinde Bruneck über die Gründe dieser Videoüberwachung hin: „Die Videoüberwachung dient vor allem der Vorbeugung und Aufklärung von Straftaten. Mit Hilfe der Videoaufzeichnungen gelang es den Ordnungskräften bereits eine Vielzahl solcher Straftaten aufzuklären.“ Gleichzeitig macht die Ortspolizei aber darauf aufmerksam, dass die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz im Zuge der Videoüberwachung aber nicht nur im öffentlichen Raum gelten würden und geben einige Informationen für Privatpersonen: Grundsätzlich sei es möglich sein privates Grundstück oder sein Wohnhaus mit einer Videoüberwachung auszustatten. Dabei dürften die Videokameras aber keinesfalls auf den öffentlichen Bereich zeigen. So könnten etwa die eigene Haustür oder das private Garagentor gefilmt werden, nicht aber die angrenzenden Gehsteige oder Straßen wo dritte, unbeteiligte Personen oder Fahrzeuge aufgezeichnet würden. Gebe es in Bürogebäuden oder auf Firmengeländen eine Videoüberwachung, so sei hier die gesetzlich vorgesehene Beschilderung anzubringen, welche über die Aufzeichnungen informiert. Würden im Zuge der Videoüberwachung die eigenen Angestellten bei der Arbeit gefilmt, so sei hier ebenfalls das Einverständnis dieser erforderlich. Auch im Privatbereich dürften die aufgezeichneten Bilder nur bei konkreten und relevanten Anlässen gespeichert und dementsprechend verwendet werden, informiert die Ortspolizei. Mit dem Smartphone sei es heutzutage für jedermann leicht und unkompliziert ein Video aufzunehmen. Deshalb bittet die Ortspolizei dabei aber stets bedenken, dass es hier sehr schnell zu Verletzungen des Datenschutzes und der Persönlichkeitsrechte kommen könne. Die widerrechtliche Aufnahme und vor allem die Verbreitung von Videos und Fotos ohne Zustimmung bzw. Unkenntlichmachung der dabei gefilmten oder abgebildeten Personen seien strafrechtlich relevant. Zudem könnten die geschädigten Personen mittels einer zivilrechtlichen Klage einen Schadensersatz einfordern. (GB/Red)
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