Entsprechend einer Vorgabe des Landtags hat die Landesregierung heute die Medienförderung im Bereich „Betrieb und Instandhaltung der Dienstleistungen“ abgeändert.
Für private Medienunternehmen, die Fernseh-, Radiosender oder Online-Portale betreiben, gelten in Zukunft leicht abgeänderte Förderkriterien: Den sogenannten „festen Beitrag“ – eine Art Sockelbeitrag zur „teilweisen Deckung der Kosten für den Betrieb und die Instandhaltung der Dienstleistungen“ des Medienunternehmens – gewährt das Land Südtirol in Zukunft in anderer Form. Dies hat die Landesregierung heute (22. September) beschlossen und setzt damit eine Vorgabe des Südtiroler Landtags um.
Demnach soll künftig jedes Medienunternehmen den Beitrag nur mehr einmalig pro Mediengattung erhalten, auch wenn es mehrere Medien derselben Gattung betreibt. Sprich: Wenn ein Medienunternehmen an mehreren Fernseh-, mehreren Radiosendern oder mehreren Online-Portalen gleichzeitig beteiligt ist, erhält es künftig den Sockelbeitrag nur mehr einmal und nicht für jedes einzelne dieser Medien.
Beitrag je nach Mediengattung gestaffelt
Die Landesregierung ändert damit ihren Beschluss „Kriterien zur Förderung lokaler Medienunternehmen“ vom Dezember 2015 ab. Darin war unter anderem – getrennt nach Mediengattung – auch der genannte „feste Beitrag“ vorgesehen. Für diese Art der Förderung werden 20 Prozent der im Bezugsjahr zur Verfügung stehenden Geldmittel auf alle begünstigten Unternehmen aufgeteilt. Wegen des unterschiedlichen technischen Aufwands wird zwischen den Mediengattungen unterschieden: So erhält ein Fernsehsender das Vierfache und ein Radiosender das Zweifache jenes Festbetrags, der für ein Online-Portal vorgesehen ist.
Grenze bei mindestens 50 Prozent Beteiligung
Die Grenze für die neue Regelung zieht die Landesregierung in jenen Fällen, in denen zwischen mehreren begünstigten Unternehmen derselben Mediengattung eine Beteiligung von mindestens 50 Prozent oder die Übereinstimmung der Gesellschafter von 50 Prozent oder mehr vorliegt. In diesem Fall können die begünstigten Unternehmen wählen, ob der Beitrag zu gleichen Teilen auf die betroffenen Unternehmen derselben Mediengattung aufgeteilt oder – nach Wahl der begünstigten Unternehmen – einem dieser Unternehmen zugewiesen wird.
Landesgesetz Nr. 6 von 2002 als Grundlage
Mit den Richtlinien für die Förderung lokaler Medienunternehmen setzt die Landesregierung ein Landesgesetz (Nr. 6) aus dem Jahr 2002 um. Darin ist vorgesehen, dass auch die privaten Radio- und Fernsehsender sowie die privaten Online-Portale eine Förderung erhalten sollen. Der Gesetzgeber begründet das unter anderem damit, dass auch diese Medien zur „Freiheit und Pluralität der Medien beitragen“, die „demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft befriedigen“ und die „sprachliche und kulturelle Identität der in Südtirol lebenden Angehörigen der ladinischen, deutschen und italienischen Sprachgruppe stärken“. (gst)
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