Die Mitbestimmung der vier Tiroler Landstände (Adel, Geistliche, Bürger und Bauern) an der Landesregierung hatte durchaus demokratische Züge. Lange sahen sich die vier Stände als gleichberechtigt an, obwohl die zahlenmäßige Zusammensetzung ihrer Vertreter das nicht so ohne weiteres zu bestätigen scheint
Die Vertreter der vier Landstände
Welches Bild sich ergab, wenn sich die Ständevertreter zu einem offenen Landtag trafen, lässt sich am Beispiel des Türkenlandtages von 1474 zeigen, den Herzog Sigmund der Münzreiche im Jahre 1474 einberief. Damals waren anwesend: 4 Vertreter der Bischöfe von Trient und Brixen und deren Domkapitel, weiters 13 Prälaten, 132 Adelige und je 2 Vertreter von 8 Städten und Märkten und von 59 Gerichten. Insgesamt waren es 281 Abgeordnete. Davon gehörten 149 den ersten zwei Ständen an und 132 den beiden letzten. Im Laufe der Zeit nahm die Zahl der Adelsfamilien zu.
Hauptkompetenz der Landstände: die Steuerbewilligung
Die Landstände sprachen vor allem beim Steuerwesen ein gewichtiges Wort mit. Das Steuerwesen entwickelte sich aus der allgemeinen Heerfahrtspflicht der germanischen Stämme. Jedes männliche Stammesmitglied war verpflichtet, dem Herzog (oder König) in den Krieg zu folgen, wenn er gerufen wurde. Diese Pflicht dürfte bis etwa um 1100 bestanden haben, dann wurde die allgemeine Wehrpflicht aufgegeben, weil sich das Rittertum als eigene auf den Kriegsdienst spezialisierte Berufsgruppe dafür besser eignete als etwa die Bauern. Wer nun dem Kriegsdienst nicht mehr persönlich nachkam, wurde als Ersatz für diesen Dienst mit einer Steuer belastet, mit der man dann das Militär bezahlte. Meinhard II. war es dann, der über sein gesamtes Herrschaftsgebiet ein Steuersystem legte, von dem die seit 1288 erhaltenen Rechnungsbücher Zeugnis geben. Die erste Steuer, die wir antreffen, ist die ordentliche Steuer (lateinisch: stiura annua oder communis oder generalis). Die war nicht besonders hoch. Klerus und Adel waren von ihr befreit. Um eine möglichst gerechte Steuerveranlagung zu erreichen, wurde das Vermögen des Steuerträgers von gewählten Vertrauensleuten oder Gemeindeausschüssen geschätzt und auf Grund dessen wurden die Steuerrollen erstellt, welche dann auf einer öffentlichen Gemeindeversammlung beschlossen wurden. Das riecht schon ein bisschen nach demokratischer Steuerveranlagung. Aber die Veranlagung der ordentlichen Steuer, war nicht Sache der Landstände, wahrscheinlich deswegen, weil sie älter war als diese. Die Landstände genehmigten nur die außerordentlichen Steuern, die sich der Landesfürst im Laufe der Zeit immer öfter und in immer höheren Summen genehmigen ließ.
Am Beginn der außerordentlichen Steuern steht in Tirol Heinrich, der Sohn Meinhards II., der nicht nur sein politisches Gewicht, sondern auch die Finanzen des Landes derart überstrapazierte, dass nur mehr eine Gewaltkur half. Die zur Budgetsanierung eingesetzten zehn hohen Beamten griffen zu einer landesweiten Steuer, die ein Zehntel des Wertes des bäuerlichen Grundbesitzes (unter Abzug der grundherrlichen Belastungen) betrug. Diese Steuer verdiente sich den Namen, den sie dann bekam: stiura magna, die große Steuer. Obwohl man damals von einem landständischen Steuerwesen noch nicht sprechen kann, ging landesweit eine ungeheure Menge von Beschwerden ein, die dem Landesfürsten vorgelegt wurden, damit er die darin genannten Mängel abstelle, wenn man die neue Steuer schon schlucken musste. Die Beschwerden, welche die Inntaler damals (1312) deponierten, sind z. T. erhalten. Sie sind so etwas wie eine Vorwarnung an die Herren im Lande, dass die Bauern nicht mehr gewillt waren, sich alles gefallen und aufbürden zu lassen. Das landständische Steuersystem bildete sich dann unter Herzog Friedrich IV. heraus. Erster und für später vorbildmäßiger Probegalopp war die Bewilligung einer Kriegssteuer im Jahre 1437, die einen Krieg gegen die Schweizer finanzieren sollte. Von da an konnten außerordentliche Steuerforderungen nur mehr nach Verhandlungen mit den Landständen und mit deren Zustimmung durchgedrückt werden. Unter Friedrich IV. bildete sich mit dem Steuerbewilligungsrecht das wichtigste Recht der Landschaft heraus. Die Landstände übernahmen sozusagen das Steuerruder. Genehmigt wurde damals eine Kriegssteuer von 1 Gulden pro Feuerstätte. Der Landesfürst hatte einen Dukaten gefordert, das Dreifache von dem, was er dann bewilligt bekam. Als Steuereinheit wurde die Feuerstätte bestimmt. (RT)
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