Nicht selten müssen Erben feststellen, dass vor dem Ableben des Erblassers große Geldbehebungen getätigt wurden. Wenn dann die Transaktionen nicht direkt vom Kontoinhaber, sondern von einer dritten Person mit einer Kontovollmacht vorgenommen wurden, wirft das verschiedene Fragen auf.
Was können die Erben tun, wenn zu Lebzeiten das Konto des Verstorbenen leergeräumt wurde?
Die Erben haben das Recht, bei der Bank Auskunft über den Vermögensstand zu erhalten und können alle Bankauszüge mit den vorgenommenen Transaktionen vor dem Ableben verlangen. So kann man nachvollziehen, was mit dem verschwundenen Geld passiert ist.
Was ist aber, wenn einem Dritten eine Bankvollmacht erteilt wurde?
Ältere Menschen machen oft von der Möglichkeit Gebrauch, eine Vertrauensperson für Bankoperationen zu bevollmächtigen, weil sie selbst oft nicht mehr dazu in der Lage sind. Meist wird die Vollmacht einem Kind, manchmal auch einer außenstehenden Person, wie beispielsweise der Pflegerin, erteilt.
Als Vollmachtsträger ist man verpflichtet, im Namen und im Auftrag des Kontoinhabers zu handeln und im Interesse des Kontoinhabers die notwendigen Bankoperationen (Einzahlung IMU, Zahlung Strom, Zahlung Lebensmittel usw.) für denselben durchzuführen. Der Bevollmächtigte ist keineswegs berechtigt, Gelder für persönliche Zwecke in Verwendung zu bringen und er hat auch über seine Tätigkeit, sofern gefordert, Rechnung zu legen.
Was passiert, wenn der Inhaber des Kontokorrents verstirbt?
Die Pflicht zur Rechnungslegung erlöscht nicht mit dem Ableben. Der Kassationsgerichtshof hat in verschiedenen Urteilen mehrmals festgehalten, dass die Verpflichtung zur Rechnungslegung dann gegenüber den Erben besteht, dies aufgrund der allgemeinen Bestimmungen des Erbrechtes. Somit können die Erben den Bevollmächtigten auffordern, die vorgenommenen Bewegungen auf dem Konto zu dokumentieren. Im Falle einer Nichtdokumentation wird er gezwungen sein, die kassierten Beträge zurückzuerstatten. Darüber hinaus läuft der Bevollmächtigte, der Gelder ohne Begründung behoben oder auf sich selbst überwiesen hat, Gefahr, strafrechtlich wegen Unterschlagung verurteilt zu werden.
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