Ab 15. Oktober gelten die neuen Regeln für die und Arbeits- und Schulwelt, bereits seit Montag, 11. Oktober, sind Lockerungen im Kultur- und Freizeitbereich in Kraft. Hier eine Übersicht.
Die Pflicht, eine gültige grüne Bescheinigung (Green-Pass) vorzuweisen, ist die zentrale Regel für praktisch alle Vorsichtsmaßnahmen gegen das Coronavirus, die der Staat in den vergangenen Wochen vor allem für die Arbeitswelt, aber auch für die Kultur- und Freizeitveranstaltungen vorgesehen hat.
In Südtirol hat Landeshauptmann Arno Kompatscher mit zwei Verordnungen die staatlichen Regelungen übernommen. Die Regeln zum Kultur- und Freizeitbereich (Verordnung Nr. 32 vom 9. Oktober) sind bereits seit Montag, 11. Oktober in Kraft. Sie regeln in erster Linie, wie viel Publikum je nach Art der Veranstaltung zugelassen ist (siehe eigene Aussendung). Die Regeln zur Arbeitswelt (Verordnung Nr. 31 vom 1. Oktober) gelten ab morgigem (15. Oktober) Freitag. Hier eine Übersicht über die wichtigsten Bestimmungen in diesem Bereich.
Green-Pass ab 15. Oktober in der Arbeitswelt
Im Bereich Arbeit gilt ab 15. Oktober die Green-Pass-Pflicht für:
das Personal der öffentlichen Verwaltungen und der Körperschaften und alle, die dort ehrenamtlich tätig sind oder eine Ausbildung absolvieren (zu öffentlichen Verwaltungen siehe eigene Aussendung);
das Personal und die Führungskräfte in den Kleinkindbetreuungsdiensten, Kindergärten, Grund-, Mittel- und Oberschulen, Berufsschulen, Musikschulen, Abendschulen und in den gleichgestellten und anerkannten Schulen sowie in den Universitäten und Hochschuleinrichtungen;
alle, die im privaten Sektor arbeiten und alle, die dort ehrenamtlich tätig sind oder eine Ausbildung absolvieren;
alle Arbeitgeber, wenn sie das Unternehmen bzw. die Organisation betreten.
Green-Pass-Kontrolle: Die Arbeitgeber müssen den Green-Pass möglichst beim Zugang zum Arbeitspatz kontrollieren oder Personen beauftragen, dies zu übernehmen. Die Kontrollen können auch stichprobenartig erfolgen. Kontrolliert wird mit der App „Verifica C19„.
Personen ohne Green-Pass werden von der Arbeit suspendiert und gelten als unentschuldigt abwesend, sie bekommen kein Gehalt und keine Zulagen oder Beiträge (Rente usw.) ausbezahlt. Das Personal wird nicht entlassen. Betriebe mit weniger als 15 Mitarbeitenden können neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem Zeitvertrag für maximal zehn Tage einstellen und diesen für maximal weitere zehn Tage verlängern.
Was der Green-Pass nachweist
Der Green-Pass weist nach, dass jemand geimpft, genesen oder getestet ist. Angezeigt wird bei der Kontrolle Vor- und Nachname, das Geburtsdatum und ein grünes Häkchen, sofern der Pass gültig ist. (san/gst)
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