Landeshauptmann Arno Kompatscher hat heute (13. Jänner) die Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 3/2022 erlassen.
Mit dieser dritten Anti-Corona-Verordnung des heurigen Jahres werden Vorschriften des Gesetzesdekrets vom 7. Jänner 2022, Nr. 1, übernommen und einige Präzisierungen hinzugefügt.
Die 3G-Bescheinigung (geimpft, genesen oder getestet) muss ab 20. Jänner auch für den Zugang zu Dienstleistungen an der Person sowie für Gespräche in Präsenz mit Inhaftierten und Internierten in Strafvollzugsanstalten für Erwachsene und Minderjährige vorgewiesen werden.
Ab 1. Februar gilt die 3G-Regelung auch für den Zugang zu öffentlichen Ämtern, Post-, Bank- und Finanzdiensten sowie zu Handelstätigkeiten (ausgenommen sind Grund- und wesentliche Bedürfnisse der Person, die noch festgelegt werden).
Weiters wird mit der Verordnung Nr. 3 die staatliche Regelung übernommen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen und privaten Bereich, die das 50. Lebensjahr vollendet haben oder in diesem Zeitraum vollenden werden, die 2G-Bescheinigung vorweisen müssen, um ihren Arbeitsplatz aufzusuchen. Die Regelung gilt vom 15. Februar bis zum 15. Juni 2022 und betrifft auch Personen, die auf der Grundlage externer Verträge in den genannten Sektoren arbeiten, eine Ausbildung absolvieren oder ehrenamtlich tätig sind.
Neuerungen im Bildungsbereich
Für alle Bildungsveranstaltungen und Kurse, die in Präsenz abgehalten werden, gilt – wie bisher bereits für die Bildungshäuser – ab sofort die 2G-Regelung (geimpft oder genesen). Für die Schülerinnen und Schüler ab 12 Jahren, die während der Unterrichtszeit an Vorführungen in Theatern oder Kinos teilnehmen, gilt in Bezug auf die grüne Bescheinigung auch die 2G-Regelung. Personen, die individuell bei Jugendeinrichtungen oder im Rahmen der mobilen Jugendarbeit betreut werden, müssen in Not- und Dringlichkeitseinsätzen nicht die grüne Bescheinigung vorweisen.
Schülertransport
Es wird präzisiert, dass die Pflicht der Schülerinnen und Schüler, vom 10. Jänner bis 10. Februar 2022 die 3G-Bescheinigung (genesen, geimpft oder getestet) für öffentliche Verkehrsmittel vorzuweisen, um sich von ihrem Wohnort zur Schule zu begeben und umgekehrt, für über 12-Jährige gilt.
Die Verordnung Nr. 3/2022 ist wie alle bisherigen Verordnungen, Dokumente und Informationen zum Coronavirus im Corona-Portal des Landes Südtirol veröffentlicht. (mpi)
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