Nach neuen „nachhaltigen“ Richtlinien will das Land Südtirol ab sofort und vorerst bis 2023 in erster Linie Kleinstskigebiete unterstützen.
Die Landesregierung hat heute (8. März) auf Vorschlag von Landesrat Philipp Achammer neue Richtlinien beschlossen, nach denen die Entwicklung von Skigebieten vorerst bis zum Jahr 2023 gefördert werden soll. Die Gültigkeit der ehemaligen Förderrichtlinien war mit Jahresende 2020 ausgelaufen.
„Mit dem heutigen Beschluss und der Genehmigung der neuen Richtlinien geben wir vor allem den Betreibenden von kleinen Skigebieten und Dorfliften die Möglichkeit, sich um Landesförderung für eine Reihe von Investitionen zu bewerben“, betont Landesrat Achammer. Gerade Kleinstskigebiete könnten Investitionen häufig nicht stemmen, seien aber für einheimische Familien und auch für Urlaubsgäste wichtig. „Aus diesem Grund haben wir für die Dorflifte den Zuschuss zur Deckung von Betriebskosten vorgesehen“, informiert der Landesrat. „Zudem haben wir eine Schutzklausel eingebaut, die bei Mittelknappheit Förderanträge für Dorflifte Vorrang einräumt.“
Förderung für Speicherbecken und überdachte Parkplätze eingeschränkt
So wird in den Richtlinien weiterhin zwischen lokalen Skigebieten, die nicht im internationalen Wettbewerb stehen, und Skigebieten im internationalen Wettbewerb unterschieden. Demnach ist in lokalen Skigebieten im internationalen Wettbewerb eine Finanzierung für Speicherbecken nicht mehr möglich. Überdachte Parkplätze im Bereich der Talstation können auch nicht mehr aus dem Rotationsfonds gefördert werden.
Generell sind Förderungen für Beschneiungsanlagen, Pistenpräpariergeräte, Beleuchtung, Sicherheitsnetze, Förderbänder und Speicherbecken in unterschiedlicher Höhe – abhängig von Volumen und Art der Investition – vorgesehen. Nicht gefördert werden Investitionen in großen Skigebieten mit mehr als 50.000 Personen pro Stunde Gesamtförderleistung. Von einer Förderung ausgeschlossen sind zudem die ordentliche Instandhaltung, Investitionen, die nicht im Register der abschreibungsfähigen Güter eingetragen sind, und Lease-Back-Geschäfte. Die förderfähige Mindestausgabe liegt bei 15.000 Euro.
Bis 30. Juni um Landesförderung ansuchen
Um Landesförderung für die Entwicklung von Skigebieten können Unternehmen ansuchen, die in der Handelskammer eingetragen und Konzessionsinhabende sind. Jeder Konzessionsinhabende kann im Jahr pro Skigebiet einen Förderantrag stellen, und zwar digital über den E-Governement-Dienst des Landes anhand der digitalen Identität (SPID). Um Beihilfen zur Deckung der Betriebskosten für Dorflifte kann auf eigenem Gesuchsformular über zertifizierte Mail (PEC) im Amt für Industrie und Gruben der Landesabteilung Wirtschaft angesucht werden. Die Ansuchen sind jeweils bis zum 30. Juni einzureichen. Eine Ausnahme bilden die Beihilfeanträge für Wasserspeicher, für welche der 30. April als Einreichtermin gilt.
(jw)
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