Das Ableben einer Person stellt die Hinterbliebenen vor große Herausforderungen moralischer aber auch finanzieller Natur. Die Frage nach dem Erbe stellt sich unweigerlich. Die Aufteilung des Vermögens ist in den meisten Fällen recht klar und gemeinhin bekannt. Was passiert jedoch mit Verpflichtungen des Verstorbenen? Heute beleuchten wir den Fall eines Verstorbenen, der zur Bezahlung eines Unterhalts zu Gunsten des Ehegatten verpflichtet war. Dabei sind verschiedene Fälle zu unterscheiden:
Nach der Ehetrennung:
In diesem Fall behält der überlebende Ehegatte die Erbrechte bei, sofern ihm/ihr im Ehetrennungsurteil nicht die Schuld für das Scheitern der Ehe angelastet wurde. Dies bedeutet, dass der Ehegatte ganz normal erbt, als ob es die Trennung nie gegeben hätte. Zudem besteht ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente.
Nach der Ehescheidung:
Mit der Scheidung verliert der Ehegatte sämtliche Erbrechte. An die Stelle des Ehegattenunterhaltes tritt in der Folge die Hinterbliebenenrente. Dies setzt jedoch voraus, dass zu Gunsten des verstorbenen Ehegatten Rentenansprüche angereift sind.
Und in Härtefällen:
Unter bestimmten Fällen kann das Landesgericht auf entsprechenden Antrag des hinterbliebenen Ehegatten eine regelmäßige Zahlung zu Lasten der Erbmasse verfügen.
Es bestehen mehrere Voraussetzungen für die Genehmigung eines derartigen Antrages:
Im Ehescheidungsurteil muss ein Ehegattenunterhals vorgesehen sein.
Der Antragsteller muss sich in einer finanziellen Notlage befinden und eindeutig bedürftig sein, sodass er/sie nicht in der Lage ist, alleine den Lebensunterhalt zu bestreiten.
Kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente.
Der Antragsteller darf keine neue Ehe eingegangen sein.
Die Höhe der Zahlung wird aufgrund zahlreicher Kriterien bestimmt, darunter das Ausmaß der Erbmasse, die finanzielle Lage der Erben usw. Es handelt sich jedenfalls um eine Bestimmung, welche nur in Ausnahmefällen zur Anwendung kommt.
Es gibt derzeit keine bevorstehenden Veranstaltungen.