Für Schülerinnen und Schüler, die ihren Weg zur Schule nicht per Liniendienst zurücklegen können, richtet das Land Sonderdienste ein. Ab 2023/24 gelten neue Richtlinien.
Die Landesregierung hat gestern (10. Jänner) neue Richtlinien für die eigenen Schülerverkehrsdienste und für die Verkehrsdienste für Kindergartenkinder beschlossen. „Diese neuen Richtlinien ersetzen jene aus dem Jahr 2020“, informiert Landesrat Philipp Achammer, der den Beschlussentwurf vorgelegt hat. „Das neue Regelwerk verändert die komplexen Bestimmungen zwar nicht grundlegend, definiert aber den Ablauf und die Zugangsvoraussetzungen besser und schafft dadurch mehr Klarheit und verwaltungstechnische Sicherheit, um die Dienste zeitgerecht einrichten zu können.“ „Die praktischen Erfahrungen bei den Verkehrsdiensten für Schülerinnen und Schüler haben gezeigt, dass es oft schwierig ist, die Dienste effizient einzurichten“, erklärt Mobilitätslandesrat Daniel Alfreider, „daher haben wir nach einer Bestandsaufnahme beschlossen, das Verfahren zu ändern, um Verbesserungen zu ermöglichen. Das Amt für Personenverkehr wird in Zusammenarbeit mit dem Konsortium Südtiroler Mietwagenunternehmer (KSM), dem Auftragnehmer dieses Dienstes, alles daransetzen, damit die Dienste zu Schulbeginn startklar sind.“
Die neuen Richtlinien erweitern den Zugang zu den Verkehrsdiensten. So können künftig Schülerinnen und Schüler der Grund- und Mittelschule um einen Verkehrsdienst ansuchen, wenn Wohnort und Schule beziehungsweise Wohnort und nächstgelegene Haltestelle der öffentlichen Linienverkehrsdienste 1,5 Kilometer entfernt sind. Bisher waren es zwei Kilometer. „Damit wollen wir die langwierigen Diskussionen über die genaue Entfernung ausräumen“, sagt Landesrat Achammer, „viele Schülerinnen und Schüler erhalten somit Anrecht auf Beförderung und müssen nicht mehr darauf warten, als Gastschüler oder Gastschülerin mitfahren zu können.“
Genauer definiert wird in den neuen Richtlinien der Begriff Wohnort. Dadurch sollen Missverständnisse vermieden werden. Zudem wird der Zeitrahmen für den Verfahrensablauf genauer festgelegt, um etwaige Überschneidungen zu vermeiden. Der 15. Februar eines jeden Jahres bleibt weiterhin der Einreichtermin für den Antrag, kann aber in vorgesehenen Fällen nur mehr bis zum 31. August und nicht mehr bis 31. Oktober verlängert werden. Gastschülerinnen und Gastschüler können ab kommendem Schuljahr bereits ab Schulbeginn gemeldet werden. Für den Fall, dass aus organisatorischen Gründen ein Dienst nicht eingerichtet werden kann, haben die Eltern Anspruch auf Ausbezahlung eines Kilometergeldes.
Der Kindergarten- und Schultransport ist eine vieler Maßnahmen des Landes, um das Recht auf Bildung und einen chancengerechten Zugang zu Bildung zu garantieren. In Südtirol sind rund 40 Prozent aller Schüler und Schülerinnen auf Bus oder Bahn angewiesen, um ihren Ausbildungsort zu erreichen. Für Kindergartenkinder, Fahrschüler und Fahrschülerinnen, die ihren Schulweg nicht mit öffentlichen Transportmitteln zurücklegen können, werden – meist über private Mietwagenunternehmen – Sonderdienste eingerichtet. Dies immer dann, wenn die Mindestanzahl von zwei (Mittelschule) beziehungsweise drei Schülerinnen und Schülern (Ober-, Fach- und Berufsschule) und die Mindestentfernung erfüllt werden. Die neuen Richtlinien für die eigenen Schülerverkehrsdienste und für die Verkehrsdienste für Kindergartenkinder sind nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Region rechtswirksam und werden dann auf den Landeswebseiten zur Bildungsförderung veröffentlicht. (jw)
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