Der Volksmund sagt, „einem geschenkten Gaul schaut man nicht ins Maul“.
Obwohl eine Schenkung grundsätzlich eine Übertragung (meistens des Eigentums) ohne Gegenleistung darstellt, können verschiedene Umstände eintreten, die Kosten für den Beschenkten verursachen:
Unterhaltspflicht
Wenn der Schenkungsgeber nach der Schenkung nicht mehr in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten, so ist der Beschenkte dazu verpflichtet, Unterhalt zu bezahlen und zwar maximal bis zum Gegenwert der Schenkung. Dazu könnte es bei Pflegebedürftigkeit oder Eintritt in ein Altersheim kommen.
Furchtgenuss oder Wohnrecht.
Wenn sich der Schenkungsgeber das Wohnrecht/Fruchtgenussrecht an einer Immobilie zurückbehält und nur das sog. „nackte Eigentum“ verschenkt, ist der Schenkungsnehmer dazu verpflichtet, die außerordentlichen Instandhaltungsarbeiten zu bezahlen, auch wenn er die Immobilie nicht nutzen kann (z.B. Erneuerung der Heizung, Reparatur Dach).
Anderweitige Lasten.
Insbesondere eine Immobilie kann mit Hypotheken belastet sein, welche der Schenkungsnehmer ausgleichen muss, wenn er die Immobilie behalten möchte.