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Familienzwist & Erbschaft

Auch beim Bruch mit der Familie bleibt das Erbrecht bestehen. Es gibt zwei Arten der Nachlassverteilung: testamentarische Erbfolge und gesetzliche Erbfolge. Bei der testamentarischen Erbfolge wird der Nachlass gemäß dem letzten Willen des Verstorbenen aufgeteilt. Ehegatten und Kinder dürfen jedoch nicht komplett ausgeschlossen werden. Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge. Hierbei haben engste Verwandte wie Ehegatten und Kinder Vorrang. Selbst wenn der Kontakt zur Familie abgebrochen ist, verliert man nicht automatisch das Erbrecht. Zum Beispiel wird das Vermögen eines Vaters ohne Testament gleichmäßig unter den Kindern aufgeteilt, auch wenn eines den Kontakt zur Familie beendet hat. Ehegatten und Kinder gelten als Pflichterben und können nur aus schwerwiegenden Gründen enterbt werden. Zu solchen zählen Vergehen wie ein Attentat auf den Erblasser oder die Unterlassung notwendiger Unterstützung. Das Verlassen der Familie allein reicht nicht aus, um das Erbrecht zu verlieren. Nur schwerwiegende Verfehlungen können eine Enterbung rechtfertigen.