Arbeitgeber, die der Regelung der Pflichtvermittlung unterliegen, müssen bis Monatsende den Personalstand melden. Neue Bestimmungen gelten für Privatbetriebe.
Am 31. Jänner 2018 läuft die Frist für die elektronische Meldung des Personalstandes zum Stichtag 31. Dezember 2017 ab. Daran erinnert die Landesabteilung Arbeit. Privatbetriebe sind nur dann zur Meldung verpflichtet, wenn sich seit der letzten elektronischen Meldung die Personalsituation im Hinblick auf die Pflichtquote für die Anstellung von Menschen mit Behinderung verändert hat.
Öffentliche Körperschaften hingegen müssen die Meldung in jedem Fall durchführen, auch wenn die Personalsituation seit der letzten Meldung unverändert geblieben ist.
Ab 1. Jänner 2018 greift auch für die Betriebe der Privatwirtschaft, die 15 bis 35 Arbeitnehmer beschäftigen, die Aufnahmepflicht von Menschen mit Behinderung unmittelbar und unabhängig davon, ob eine Neuanstellung vorgenommen wird. Dieser Meldepflicht muss innerhalb von 60 Tagen ab Überschreitung der Grenze von 14 Beschäftigten nachgekommen werden.
Für die Meldungen ist ausschließlich der elektronische Dienst des Arbeitsministeriums unter auf der Internetseite www.cliclavoro.gov.it zu nutzen.
Unterlassene Meldungen oder Meldung in nicht elektronischer Form werden geahndet. (LPA)
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