Die Landesregierung hat beschlossen, das neue Landesgesetz über Vorsorge- und Entnahmemaßnahmen bei Großraubwild vor dem Verfassungsgericht zu verteidigen.
Im September hat der Ministerrat beschlossen, das neue Landesgesetz zum Großraubtiermanagement (Vorsorge- und Entnahmemaßnahmen bei Großraubwild. Umsetzung von Artikel 16 der Richtlinie 92/43/EWG) anzufechten, um die Frage der Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes zu klären. Die Landesregierung hat sich heute (16. Oktober) darauf verständigt, sich auf das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof einzulassen, um die Rechtmäßigkeit des Gesetzes und vor allem die autonomen Zuständigkeiten des Landes Südtirol zu verteidigen.
Das von der Landesregierung vorgelegte Gesetz über „Vorsorge- und Entnahmemaßnahmen“ bei Großraubwild wie Wölfen und Bären war Anfang Juli vom Südtiroler Landtag verabschiedet worden. Das neue Gesetz befähigt die Landesbehörde zu Managementmaßnahmen in Bezug auf Bär und Wolf. Sie kann über die Entnahme, den Fang oder Abschuss einzelner Bären oder Wölfe in bestimmten Ausnahmesituationen und unter Beachtung der staatlichen und europäischen Vorgaben und nach Einholen des Gutachtens der Höheren Anstalt für Umweltschutz und Forschung (ISPRA) autonom bestimmen.
Die Gesetzesmaßnahme zielt in erster Linie auf den Schutz der Berglandwirtschaft ab, ein Bereich, in dem Südtirol primäre Zuständigkeit hat. „Andere Staaten haben im Sinne der EU-Richtlinie eine eigene Regelung erlassen, die unter bestimmten Bedingungen eine Entnahme erlaubt, Italien nicht. Daher haben wir den Spielraum der Autonomie genützt und mit diesem Landesgesetz EU-Recht unmittelbar umgesetzt, um die traditionelle Berg- und Almwirtschaft zu schützen“, bekräftigte heute der Landeshauptmann. Die Landesregierung stehe zum neuen Gesetz und werde es daher auch vor dem Verfassungsgericht verteidigen. Sollte es – angesichts der vom Umweltministerium signalisierten Verhandlungsbereitschaft – zu einer einvernehmlichen Lösung kommen, so „kann uns das nur recht sein“, sagte der Landeshauptmann. (jw)
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