Ab 5. April Neuerung im Wohnbauförderungsgesetz

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Ab 5. April Neuerung im Wohnbauförderungsgesetz

Nach dem Bezug einer mit Landesgeldern geförderten Wohnung kann eine Neuberechnung der Rückzahlungsfähigkeit vorgenommen werden.

Die Möglichkeit der Neuberechnung der Rückzahlungsfähigkeit ist von der Durchführungsverordnung zum Wohnbauförderungsgesetz in Bezug auf die Anwendung der Einheitlichen Einkommens- und Vermögenserklärung  vorgesehen und von der Landesregierung auf Antrag des Landesrates Christian Tommasini abgeändert worden.

Seit dem 1. Jänner dieses Jahres erfolgt die Überprüfung der wirtschaftlichen Situation für die Zulassung zu den Wohnbauförderungen auf der Grundlage der Einheitlichen Einkommens- und Vermögenserklärung EEVE. Eine der Voraussetzungen ist die Rückzahlungsfähigkeit im Falle eines Darlehens: Wer um einen Beitrag für den Kauf, den Neubau oder die Sanierung der Erstwohnung ansucht, muss nachweisen, dass er mit seinem Nettoeinkommen in der Lage ist, die monatliche Rückzahlungsrate zu gewährleisten, falls für die Finanzierung der Wohnung ein Darlehen aufgenommen wurde.

In der EEVE wird für die Berechnung des Nettoeinkommens auch die Ausgabe für die Miete der Hauptwohnung abgezogen, und zwar mit einem Höchstbetrag von bis zu 4000 Euro jährlich.

Sobald der Förderungsempfänger die gekaufte, gebaute oder sanierte Wohnung bezieht und somit keine monatliche Miete mehr zu zahlen hat, wird der für die vormalige Miete abgezogene Betrag vom Nettoeinkommen für die Berechnung der Rückzahlungsfähigkeit wieder hinzugerechnet.

Das entsprechende Dekret des Landeshauptmannes vom 28. März 2017, Nr. 9 (Änderung der 1. Durchführungsverordnung zum Wohnbauförderungsgesetz) wird im Amtsblatt vom 4. April 2017, Nr. 14 veröffentlicht und tritt am Tag nach der Veröffentlichung, am 5. April, in Kraft.

Die neue Regelung gilt für alle seit dem 1. Jänner dieses Jahres eingereichten Gesuche. Die Abteilung Wohnungsbau ersucht alle Interessierten, sich mit den zuständigen Ämtern in Verbindung zu setzen, um eine Neubewertung der Voraussetzungen vornehmen zu lassen. (mac)