Wann liegt eine ärztliche Haftung vor?
Ärzte und Pflegepersonal sind grundsätzlich verpflichtet, medizinische Maßnahmen und Eingriffe nach den allgemein anerkannten fachlichen Standards vorzunehmen. Sie haften nicht, wenn die Behandlung nicht zum gewünschten Erfolg geführt hat, sondern nur, wenn effektiv aufgrund mangelnder Sorgfalt ein Behandlungsfehler unterlaufen ist.
Wie wird festgestellt, ob ein ärztlicher Fehler vorliegt?
In der Regel wird hierfür ein rechtsmedizinisches Gutachten erstellt. Der beauftragte Sachverständige untersucht den geschädigten Patienten, wertet die medizinische Dokumentation aus und quantifiziert den entstandenen Schaden.
Welche Schäden müssen dem verletzten Patienten ersetzt werden?
Der Schadenersatz umfasst alle Schäden, welche unmittelbare und direkte Folge des Behandlungsfehlers sind. Der Patient hat Anrecht auf den Ersatz seiner finanziellen Schäden (Behandlungskosten, Fahrtspesen, Verdienstausfall usw.) und auf den nicht vermögensrechtlichen Schaden (vorübergehende und bleibende Invalidität). Zur Bewertung letztgenannter Schadenspositionen werden entsprechende Tabellen herangezogen, die die Entschädigung für den betreffenden Fall genau beziffern.
Wie kann der Patient ohne Gericht zu seinem Recht kommen?
Es ist nicht immer notwendig, für die Durchsetzung seines Rechts vor Gericht zu ziehen. Bei einem Verdacht auf einen Behandlungsfehler sollte man zunächst den außergerichtlichen Weg einschlagen und in direkte Verhandlungen mit dem Sanitätsbetrieb oder Arzt bzw. deren Haftpflichtversicherung treten. Zudem gibt es die Möglichkeit, die Schlichtungsstelle für Haftungsfragen im Gesundheitsbereich mit seinem Fall zu betrauen. Als sinnvolle Alternative hat sich auch die Einleitung eines Mediationsverfahrens erwiesen.
Wie sind die Erfolgsaussichten vor Gericht?
Die zivilrechtliche Haftung bei Behandlungsfehlern wurde vom italienischen Gesetzgeber mit dem Gesetz Nr. 24/2017 neu geregelt. Durch die neue Bestimmung ist es für den Geschädigten von Vorteil, primär den Sanitätsbetrieb und nicht den behandelnden Arzt zur Verantwortung zu ziehen, da die Verjährungsfristen 10 Jahre betragen und die Beweislast in diesem Fall beim Sanitätsbetrieb liegt.
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