Teil 3 – Im letzten Teil der Brunecker Stadtordnung von 1649 wird angesprochen, was passiert wenn es zu einem Brand kommen sollte, was bei Aufständen gemacht werden soll und was die Stadt Bruneck generell durfte. Außerdem was die „minderen Leute“ in der Stadt waren und wie die Stadt mit ihnen umgehen durfte.
Gegen Feuer- und Wassernot sollen alle, die im selben Viertel wohnen, dem Feuer oder Wasser zulaufen und es bekämpfen und zu wehren helfen. Vor allem sollen die Beamten informiert werden, dass sie sich dann an den betreffenden Ort begeben und beratschlagen sollten, wie die Gefahr zu bekämpfen sei. Es sollten dann vor allem die vorhandenen Fachleute aus der Berufsgruppe der Maurer und Zimmerleute herangezogen werden, ferner die Rader, Kessler und Müller, die über Leitern, Feuerhaken und lederne Kübel zum Löschen verfügten. Es sollten dann alsbald zwei oder drei ehrliche Männer an den Brandplatz verordnet werden, dass sie darauf achteten, dass nichts entwendet und heimlich enttragen würde. Wenn jemandem nachgewiesen wurde, einen Brand fahrlässig verursacht zu haben, sollte er der Obrigkeit „zu ernstlicher Abstrafung“ überantwortet werden.
In Auflaufs- und Empörungszeiten
Im Falle, dass sich in der Stadt ein Auflauf oder eine Empörung begeben würde, hatte vor allem der Bürgermeister fleißig Acht und Kundschaft zu haben. Er musste davon dann den Stadthauptmann informieren und auch den Stadtrichter. Dann waren die Stadttore zu verschließen und Wachen aufzustellen. Außerdem sollte alles aufgeboten werden aus der Bürgerschaft und der Gemain, was sich zur Verteidigung der Stadt eignete. Alle sollten sich, für den Kampf gerüstet, in der Mitte der Stadt vor dem Rathaus einfinden und dort in guter Ordnung verbleiben, bis ihnen der Stadthauptmann, der Verwalter und der Stadtrichter über ihr weiteres Verhalten Bescheid gaben. Was ihnen dann anbefohlen wurde, hatten sie „gehorsamlich“ zu tun. Für sich selbst aber und ohne Befehl der Obrigkeit zusammenzukommen, „war ihnen genzlich bei hoher Straff Leibs und Guets verboten“. Im Grunde wurde es für die Stadt Bruneck nur zweimal gefährlich. Beim ersten Mal wurde der Brixner Fürstbischof Kardinal Nikolaus Cusanus im Jahre 1450 in der Burg von Bruneck von den Kriegsleuten des Tiroler Erzherzog Sigmund belagert und gefangen genommen. Beim zweiten Mal versuchten die Bauern im Jahre 1525 die Stadt zu erobern, scheiterten aber. Sehr viel bis fast alles, was die Brunecker Stadtordnungen enthalten, hat mit der Wirtschaftsgeschichte der Stadt zu tun. Indem gerade dieser Bereich relativ genau geregelt wurde, ging man Konflikten aus dem Wege, für die es aufgrund der komplizierten Sachlage sehr viele Anlässe gegeben hat. Da war einmal der (fast) alles kommandierende Tiroler Landesherr und gleich darunter der Fürstbischof von Brixen als Stadtherr von Bruneck. Trotzdem bildete sich die Bürgerschaft der Stadt ein, zumindest den Verlauf des täglichen Lebens in der Stadt einigermaßen autonom bestimmen zu können.
Was die Stadt durfte
Nach der Stadtordnung von 1649 wählten die Bürger der Stadt einen Bürgermeister, der zwei Jahre im Amt bleiben durfte. Er und die Ratsherren waren für die Wasserversorgung der Stadt zuständig und bestimmten „eine taugliche Person“ als Wassermair, der das Wasser „laut dem Wasserpuech“ verteilen sollte. Er war auch für die Wasserwieren und deren baulichen Zustand verantwortlich, wovon dann auch die Sicherheit der Bevölkerung abhing. Er hatte auch das Wassergeld zu kassieren, wieviel das war, konnte er dem Wasserbuch entnehmen. Wer das Wassergeld nicht bis Michaeli bezahlte, wurde mit fünf Gulden abgestraft. Der Wassermair wurde mit sechs Gulden pro Jahr entschädigt. Zur Wasserversorgung dienten drei Brunnen. Einer stand zu oberst in der Stadt beim späteren Webhoferhaus, einer in der Mitte der Stadt vor dem damaligen Rathaus (später Mode Waibl) und der dritte zu unterst in der Stadt vor dem bischöflichem Amtshause.
In der Stadtgasse war die Straße gepflastert. Jeder Hausbesitzer musste diese Pflasterung auf dem Trottoir auf seine Kosten in Stand halten. Das eigentliche Straßenpflaster aber ging zu Lasten der Stadt. Das Sauberhalten der Straßen war ein eher heikles Problem. Gemäß der Stadtordnung war das Verschütten von Asche, Kehricht oder dergleichen zu jeder Zeit verboten. Man sollte das „in dem Rienz Runst“ tragen, das heißt in den Bach werfen, was mit Dingen, die man nicht mehr brauchte, ja bis in unsere Tage geschah. Ein eigenes Verbot betraf das Herumlaufen der Schweine. Wer sich nicht an dieses Verbot hielt, musste einen Gulden Strafe zahlen, außerdem verfiel das betreffende Tier der Stadt. Die Unterbringung des Holzes zum Heizen der Häuser war in der engen Stadt ein Problem. Es war nur gestattet, das Holz nach Hause zu führen, um es dort zu zerkleinern. Innerhalb von zwei Wochen musste es dann verarbeitet und so untergebracht sein, dass Straßen und Gassen offen und nicht verlegt waren. Wenn jemand vor seinem Hause Steine ablud, galt das Gleiche. Da in der Stadt ja auch Futterhäuser standen, fiel auch Mist an. Den durfte man in der vorderen Gasse vor seinem Haus nur drei Tage liegen lassen, in der Hintergasse gab es aber keine Beschränkung. Es scheint damals üblich gewesen zu sein, die „Kammerlauge“ (= den Inhalt der Nachttöpfe) einfach auf die Straße zu schütten. Von der Stadtordnung von 1649 wird das dann erstmals verboten. Wer sich nicht an das Verbot hielt, zahlte einen Gulden Strafen und musste die Lauge zur Strafe ins Spital führen lassen, warum dorthin, ist nicht erklärt.
Von den minderen Leuten in der Stadt
Leute, die in die Stadt kamen, um zu arbeiten, versuchten als sogenannte „Ingehäusen“ irgendwo zur Miete unterzukommen. Meist handelte es sich um Tagwerker oder Handwerker. Damit ihnen Unterkunft gewährt werden konnte, mussten ihnen der Stadtrichter und der Bürgermeister die Erlaubnis zum Aufenthalt in der Stadt geben. Auf diese Zuwanderer wurden regelrechte Kundschafter angesetzt, die berichten sollten, dass sich die Ingehäusen „unklagbar, ehrlich und redlich befinden“ und vor allem auch, ob sie nicht etwa als Bettler „überlästig“ seien. Wenn ein Ingehäuse irgendwo unterkam ohne die Erlaubnis der städtischen Behörde, wurde eine sehr hohe Strafe von zehn Gulden fällig, von der die Hälfte der Bischof kassierte und die andere Hälfte die Stadt. Außerdem wurde der Ingehäuse „ausgeschaffen“, das heißt, er musste die Stadt verlassen.
Da die Bürger der Stadt zu einem gewissen Teil auch von der Landwirtschaft lebten, waren sie auf Tagwerker angewiesen, die als Knechte und Mägde zu arbeiten im Stande waren. Die Tagewerker mussten einerseits bei den üblichen städtischen Behörden um Erlaubnis ansuchen, auf den städtischen Feldern arbeiten zu dürfen, durften dann aber ihren Arbeitsplatz nicht verlassen, bevor die Arbeit auf den Feldern nicht getan war. Wer die Arbeit früher aufgab, verlor auch das Inwohnerrecht und konnte mit Weib und Kind aus der Stadt gewiesen werden. (RT)
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