Bisweilen kommt es vor, dass der Vater sein Kind nicht gleich nach der Geburt anerkennt. Der Grund ist meist nicht der Zweifel an der Vaterschaft. Vielmehr hört man allerhand Ausreden: „Es ist ja nur ein Zettel, das mache ich später…. So bekommt die Mutter mehr Beiträge…“
Dabei denken die Betroffenen selten an die Konsequenzen, wie sich an folgendem tragischen Fall zeigt: Ein junger Mann wurde Vater einer Tochter. Da die Eltern sich einen finanziellen Vorteil bei öffentlichen Zuwendungen versprachen, entschloss man sich, das Kind zunächst nicht vom Vater anerkennen zu lassen. Kurz nach der Einschulung des Kindes wurde der Vater in einen Unfall verwickelt und verstarb infolge schwerster Verletzungen. Die unterlassene Anerkennung führte dazu, dass das kleine Mädchen weder erbberechtigt war, noch Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente hatte. Dieser fehlende „Zettel“ (Anerkennung) hatte also fatale Auswirkungen.
Wie konnte diese Situation geklärt werden?
Um die Rechte ihrer Tochter zu wahren, war die Mutter also dazu gezwungen, ein Vaterschaftsverfahren vor dem Landesgericht anzustrengen. Im Zuge dessen wurde von einem Sachverständigen ein Abgleich des Erbgutes des Kindes mit jenem der Brüder des Verstorbenen gemacht. Somit konnte die Vaterschaft erst nach Durchführung dieses zeit- und nervenaufreibenden Zivilverfahrens erklärt und danach die Rechte des Kindes (Erbe, Hinterbliebenenrente usw.) gewahrt werden.
Was hätte der Vater anders machen sollen?
Natürlich stellte sich die nicht erfolgte Anerkennung in der Gemeinde als fataler Fehler heraus. Er hatte auch kein Testament mit dem Inhalt einer Anerkennung hinterlassen. Das Zivilgesetzbuch sieht nämlich vor, dass eine Anerkennung nicht nur vor der Gemeinde, sondern unter anderem auch mit Testament formuliert werden kann. Mit Testament können sowohl geborene als auch noch ungeborene Kinder anerkannt werden, der Vater könnte also sogar für ein Fall seines Ablebens während der Schwangerschaft vorsorgen.
Ein guter Rat zum Schluss.
Prinzipiell sollte ein Kind schnellstmöglich anerkannt werden. Es muss immer sein Wohl im Vordergrund stehen und keine anderen Erwägungen. Sollte ein Vater jedoch partout die Anerkennung vor der Gemeinde nicht vornehmen können/wollen, so sollte er zum Schutze seines Kindes zumindest ein Testament hinterlassen, in welchem die Anerkennung erklärt wird. Auch wenn dies keine wirkliche Alternative zur Anerkennung zu Lebzeiten ist, so vermeidet man zumindest aufwendige Gerichtsverfahren.
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