Das Ende einer Beziehung hat immer weitreichende Folgen, unabhängig von den Berufen der Eheleute. Eine besonders heikle Situation ergibt sich jedoch, wenn sich Landwirte trennen.
Zuweisung der Familienwohnung.
In den meisten Fällen wird die Familienwohnung jenem Ehegatten zugewiesen, bei welchem sich die Kinder überwiegend aufhalten. Die Zuweisung ist jedoch zeitlich beschränkt und endet spätestens mit der Erlangung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Kinder. Die Zuweisung bezieht sich jedoch nur auf die Wohnung und nicht jedoch den Hof an und für sich. Wird also die Wohnung z.B. der Ehefrau zugewiesen, so ist es dem Ehemann natürlich nicht untersagt, den landwirtschaftlichen Betrieb weiterzuführen und sich regelmäßig auf dem Hof aufzuhalten und seiner Arbeit nachzugehen Unabhängig davon, ob der Ehemann in einer anderen Wohnung am Hof lebt oder außerhalb, ist diese notwendige Nähe jedenfalls in hohem Maße nervenaufreibend. Dies für den Fall, dass der Ehemann der Hofeigentümer ist. Dies sollten beide Ehegatten bedenken.
Unterhalt:
Natürlich fallen auch bei Landwirten die Unterhaltszahlungen für die Kinder und unter Umständen auch für den Ehegatten an, was insbesondere dann eine Belastung darstellt, wenn etwa Schulden für den Hof abzubezahlen sind.
Ansprüche aus dem Familienbetrieb:
Mit wenigen Ausnahmen arbeiten gewöhnlich beide Eheleute auf dem Hof mit und tragen damit zum Gedeihen des landwirtschaftlichen Betriebes bei. Der Ertrag, welcher nicht für die Lebenshaltungskosten der Familie verbraucht wird (sprich die Ersparnisse), wird üblicherweise auf dem Hof investiert (z.B. Sanierung der Wohnung, Stallbau, Errichtung von Wohnungen für Urlaub am Bauernhof usw.). Im Falle einer Ehetrennung und damit dem Austritt eines Ehegatten aus dem Familienbetrieb, hat derselbe Anspruch auf einen Anteil am Ertrag (soweit nicht für den Unterhalt der Familie aufgewendet) bzw. dem Wertzuwachs (z.B. Neubau eines Gebäudes). Sofern sich die Eheleute nicht auf die Höhe einigen, legt das Gericht fest, ob im konkreten Fall ein Anspruch besteht und bestimmt ebenfalls die Höhe der Auszahlung.
Aus den hier kurz angesprochenen Punkten ist somit ersichtlich, dass eine Ehetrennung für einen Landwirt / eine Landwirtin neben dem hohen emotionalen Druck auch noch erhebliche finanzielle Belastungen mit sich bringen kann. Natürlich ist jede Situation anders gelagert, sodass von Fall zu Fall überprüft werden muss, ob und in welcher Höhe wechselseitige Ansprüche bestehen.
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