Das neue Reglement über den Umgang mit Bürgern, die Abgaben und Strafen nicht begleichen, ist genehmigt.
Einer einheitlichen Verordnung darüber, wie mit säumigen Schuldnern von Abgaben und Strafen umzugehen ist, hat die Landesregierung heute (11. April) grünes Licht erteilt. Der neue Verordnungstext zur Zwangseintreibung war das Ergebnis, das eine Fachgruppe der Eigentümer der Südtiroler Einzugsdienste AG ausgearbeitet hatte. Es galt nämlich, die Bedürfnisse aller Eigentümer zu berücksichtigen. Dazu zählen neben dem Land Südtirol auch dessen Gemeinden und Bezirksgemeinschaften – zuletzt dazugekommen war die Freie Universität Bozen. Die breite Nutzung der Einzugsdienste ermöglicht einen Skaleneffekt, erhöht die Effizienz des Einzugs von Abgaben und drosselt so dessen variable Kosten. „Das Ziel, das wir mit der Gründung der Südtiroler Einzugsdienste AG erreichen wollten und weiterhin verfolgen, ist es, Abgaben bürgernah und wirksam einzuheben“, sagt dazu Landeshauptmann Arno Kompatscher. „Dazu zählt ein respektvoller Umgang auch mit säumigen Bürgern.“
Da sich der neue Verordnungstext in einigen Punkten von dem bisherigen des Landes Südtirol unterscheidet, galt es nun, die neue Verordnung zu genehmigen. Dem ist die Landesregierung heute nachgekommen. Damit gilt die Verordnung sowohl für Zwangseintreibungsverfahren, die die Südtiroler Einzugsdienste AG oder die Landesverwaltung selbst eröffnet ebenso wie eine andere vom Land abhängige Körperschaft.
Einer der Artikel berücksichtigt beispielsweise das Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Der für das Verfahren der Zwangseintreibung Verantwortliche soll von Fall zu Fall die Zweckmäßigkeit der Einleitung von Sicherungs- und Vollstreckungsverfahren oder anderer gesetzlich vorgesehener Maßnahmen abschätzen. Der Zuständige berücksichtigt dabei die Höhe der Forderung, die Zahlungsfähigkeit und den Vermögensbestand des Schuldners sowie die Wirtschaftlichkeit möglicher Maßnahme. „Geht es also um 5,50 Euro oder 500.000 Euro?“, klärt der Landeshauptmann das Prinzip anhand eines Beispiels. „Das klingt selbstverständlich, muss aber geregelt werden, damit wir nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen wollen.“
Auch die Möglichkeit einer Begleichung der Schuld mit Ratenzahlung ist in der Verordnung vorgesehen, allerdings nur, wenn der säumige Bürger sich an die dafür vorgesehene Vorgangsweise hält.
Ein weiterer Punkt sieht Verzugszinsen vor, aber erst ab dem einundsechzigsten Tag nach der Zustellung der Zahlungsmahnung. Sie entsprechen dem auf Jahresbasis berechneten gesetzlichen Zinssatz, erhöht um zwei Prozentpunkte.
Auch die Möglichkeit einer Rückerstattung im Falle einer Einzahlung trotz nicht geschuldeter Abgabe ist in der Verordnung vorgesehen. Die entsprechenden Formulare wie auch alle weiteren Informationen sind bei der Südtiroler Einzugsdienste AG oder auf deren Webseite http://www.suedtirolereinzugsdienste.it/de/default.asp erhältlich. (mgp)
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