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No-Go im freien Gelände

Illegaler Spaß auf Kosten von Wildtieren, Wälder, Almen und Wanderern.

Trotz strengen Verbotes finden immer wieder Motocrossfahrer Gefallen an „Spritztouren“ auf Wald- und Almflächen. Mit ihren Motorrädern verursachen sie nicht nur Schäden an den sensiblen Böden, durch Luftverunreinigung und Lärm werden auch Wildtiere und Wanderer empfindlich gestört. Die Pustertaler Forstinspektorate schlagen Alarm.

„In Südtirol ist das Befahren von freiem Gelände mit motorbetriebenen Fahrzeugen grundsätzlich untersagt. Diese strenge Regelung gibt es in anderen Gebieten des Alpenraums nicht in dieser rigorosen Form“, bringt Silvester Regele, Amtsdirektor des Forstinspektorats Bruneck, ganz klar zum Ausdruck. Ausschließlich mit entsprechenden Ermächtigungen sei es lediglich Grundeigentümern, Pächtern oder Dienstleistern erlaubt, die Forst- und Almwege zu befahren.

SCHÄDEN FÜR NATUR & TIER
„Der Lärm und die Luftverunreinigung beim widerrechtlichen ‚Querwaldeinfahren‘ stört nicht nur die Wanderer und Bergsteiger, sondern vor allem auch das Wild. Das Befahren des Waldbodens zerstört diesen und führt zu Bodenerosion“, expliziert Günther Pörnbacher, Amtsdirektor des Forstinspektorats Welsberg. „In den letzten Jahren, besonders in den Monaten Mai, Juni und September, Oktober, sind bei der Forstbehörde vermehrt Beschwerden über Motocrossfahrer in geschützten Gebieten eingegangen. So etwa im letzten Herbst auf den bekannten Wanderwegen am Kronplatzgebiet, am Astjoch und am Pfunderer Höhenzug, zwischen Sambock und Tiefrasten und in den Gebieten der Naturparke im Gadertal“, bestätigt Regele. Auch im Forstinspektorat Welsberg haben die Forstbeamten in den letzten Jahren verstärkt widerrechtliche Motorradfahrer kontrollieren müssen, so Pörnbacher: „Die Forstbehörde hat im Jahr 2016 die Überwachung intensiviert und gezielte Kontrolldienste zu verschiedenen Tages- und Nachtzeiten eingerichtet.“

GESETZLICHE REGELUNG
In Südtirol regelt das Landesgesetz 10/91 den Verkehr mit motorbetriebenen Fahrzeugen (Auto, Motorrad, Quad, Motorschlitten) auf Forststraßen und in geschützten Gebieten. „Berechtigte können bei den Forststationen eine Ermächtigung zum Befahren der gesperrten Forststraßen beantragen, die aber natürlich ein ‚Abkürzen‘ quer durch Wald- und Almflächen nicht erlaubt“, informiert Pörnbacher. „Die gesetzliche Regelung in diesem Bereich ist eindeutig“, verdeutlicht Regele, „werden Fahrzeuge außerhalb von befestigten Forst- oder Almwegen angetroffen, so werden Verwaltungsstrafen bis maximal 300 Euro verhängt. Der Strafsatz auf befestigten Wegen macht hingegen 75 Euro je Übertretung aus. Das Befahren von Wanderwegen und Steigen wird wie das Befahren von freiem Gelände geahndet. In Naturparkgebieten wird der Strafsatz um 50 Prozent erhöht. Werden Fahrzeuge ohne amtliches Kennzeichen, ohne Versicherung oder ohne Fahrzeugschein angetroffen, so erfolgt eine verwaltungsbehördliche Beschlagnahme derselben. In solchen Fällen erfolgt auch die Abschleppung mit einem dazu befähigten Unternehmen und die Verwahrung der Fahrzeuge bei einer dazu beauftragten Firma. Diese Zusatzmaßnahmen gehen natürlich zu Lasten der Übertreter.“ Auch gegen Einträge in sozialen Netzwerken, in denen immer häufiger mit dergleichen illegalen Aktionen geprahlt werde, kann von Ordnungshütern nachgegangen werden. (SP)

 

Beschlagnahmte Motocrossmaschine, die kostenpflichtig abgeschleppt wird.