Die Landesregierung hat die Verordnung, die Kriterien für Beiträge zum Beseitigen architektonischer Hindernisse betrifft, in punkto Todesfälle aktualisiert.
Wie die Beiträge für Arbeiten zum Beseitigen von architektonischen Hindernissen und zum Anpassen der Wohnung an die Erfordernisse von Menschen mit Behinderung in bestehenden Gebäuden vergeben werden, wird durch das Wohnbauförderungsgesetz geregelt. “Weil die entsprechende Verordnung bisher nicht genau vorsieht, wie der Übergang von genehmigten Beiträgen bei Todesfällen des Begünstigten gehandhabt wird, hat die Landesregierung diese Gesetzeslücke nun geschlossen“, sagt Wohnbaulandesrat Christian Tommasini.
Auf seinen Antrag hat die Landesregierung beschlossen, dass bei einem Todesfall der Beitrag den Berechtigten trotzdem gewährt werden kann, wenn diese mit entsprechenden Unterlagen nachweisen, dass die Arbeiten teilweise oder gänzlich vor dem Tod der Person mit Beeinträchtigung durchgeführt worden sind. Zu den Berechtigten zählen auch die laut Zivilgesetzbuch ermittelten Erben des Gesuchstellers.
In den vergangenen drei Jahren (2014, 2015 und 2016) wurden jährlich im Durchschnitt 281 Beitragsgesuche für das Beseitigen architektonischer Hindernisse angenommen und im Durchschnitt wurden dafür insgesamt rund 2,4 Millionen Euro pro Jahr ausbezahlt.
„Der Abbau architektonischer Hindernisse in bestehenden Wohnungen ist wichtig, um für Menschen mit Beeinträchtigung mehr Lebensqualität und Freiraum zu schaffen – die Landesregierung wird sich auch künftig dafür einsetzen“, unterstreicht Tommasini. (SAN)
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