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Ohne Trauschein – trotzdem abgesichert

Mit einer Eheschließung werden automatisch zahlreiche Rechte und Pflichten zwischen den Partnern begründet. Unverheiratete müssen sich anderweitig absichern und Verträge abschließen.

  1. Wie können Unverheiratete ihren Partner heutzutage finanziell absichern?Seit Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 76/16 können Unverheiratete in der Gemeinde, in der sie gemeinsam ansässig sind, eine meldeamtliche Erklärung zur Gründung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft abgeben. Dadurch kann der unverheiratete Partner in verschiedenen Lebenslagen (z. B. im Krankheitsfall) zumindest teilweise geschützt werden. Es besteht außerdem die Möglichkeit, die finanziellen Aspekte in einem Lebensgemeinschaftsvertrag zu regeln. Darin kann beispielsweise festgehalten werden, dass die Lebenshaltungskosten im Verhältnis zum Einkommen aufgeteilt werden. Auch andere Formen, wie die Festlegung der Gütergemeinschaft, sind nunmehr möglich. Ein Anwalt oder Notar muss den Lebensgemeinschaftsvertrag auf die rechtliche Zulässigkeit hin überprüfen und die Unterschriften beglaubigen. Dieser Vertrag muss dann der Wohnsitzgemeinde übermittelt werden, damit der Vertrag im entsprechenden Register eingetragen werden kann.
  1. Und wie sieht es in einem Todesfall aus?
    Nachdem der unverheiratete Lebenspartner nicht erbberechtigt ist, auch nicht, wenn die Lebensgemeinschaft in der Gemeinde erklärt wurde, sollte in diesem Fall unbedingt ein Testament verfasst werden. Auch der Abschluss einer Lebensversicherung zu Gunsten des Partners ist ratsam, denn Hinterbliebenenrente gibt es in diesem Fall keine. Bei einer eingetragenen Partnerschaft darf der überlebende Partner noch für maximal fünf Jahre in der Wohnung bleiben oder in den Mietvertrag eintreten.
  1. Wie ist die Situation im Krankheitsfall?
    Unverheiratete haben grundsätzlich keine Rechte, da sie nicht als Angehörige gelten. Wird die Gründung einer Lebensgemeinschaft in der Gemeinde erklärt, so hat der unverheiratete Partner im Krankheitsfall das Besuchsrecht, das Recht zum Beistand sowie das Recht, persönliche Informationen zum Gesundheitszustand zu erhalten. Weiters können sich die Lebenspartner als gesetzliche Vertreter im Falle einer Unzurechnungsfähigkeit einsetzen.