Rechte und Pflichten der Großeltern

Wie der Bergbau das Ahrntal veränderte
13. Februar 2020
Biathlon: Landesregierung gratuliert Weltmeisterin Wierer
17. Februar 2020
Alle anzeigen

Rechte und Pflichten der Großeltern

Haben Großeltern ein Recht auf Kontakt mit ihren Enkelkindern?
Der Gesetzgeber hat sich erstmals im Jahr 2014 mit dieser Thematik befasst und den Art. 317bis des Zivilgesetzbuches eingeführt. Dieser besagt, dass die Großeltern einen Anspruch auf eine Beziehung bzw. einen regelmäßigen Kontakt mit den Enkeln haben. Damit wurde der gesellschaftliche Wert der erweiterten Familie zum Ausdruck gebracht. Das Anrecht der Großeltern kann sogar gegen den Willen der Eltern vor Gericht durchgesetzt haben. Der Richter ordnet in der Folge jene Maßnahmen an, die im Interesse des Kindes sind. Das Interesse des Kindes ist hier -wie immer, wenn es um minderjährige Kinder geht- das oberste Gebot. Dies bedeutet in Bezug auf das Umgangsrecht der Großeltern, dass dieses nur dann vom Richter anerkannt wird, wenn das Kind daraus keinen Schaden erleidet. Das Wohl des Kindes auf ein unbeschwertes Auswachsen überwiegt in diesem Fall gegenüber dem Recht der Großeltern auf Kontakt.

Gibt es ein konkretes Beispiel?
Hier kann man den Fall eines kleinen Mädchens nennen, das nach dem Unfalltod der Mutter beim Vater lebte. Dieser verhinderte den Kontakt des Kindes mit den Großeltern mütterlicherseits, sodass diese letztlich vor Gericht traten. Im Rahmen des Verfahrens fand der Richter heraus, dass das Kind mit seinen Großeltern schmerzliche Erinnerungen an die verstorbene Mutter verband und Treffen mit Oma und Opa die Trauer verschlimmerten. In diesem Fall entschied der Richter im Interesse des Kindes, dass der Kontakt mit den Großeltern nicht erzwungen werden sollte.

Haben die Großeltern auch Pflichten?
Sollten beide Eltern schuldlos nicht über die notwendigen finanziellen Mittel für den Unterhalt der Kinder verfügen, so sieht Art. 316bis des Zivilgesetzbuches vor, dass sich die Großeltern an den Kosten für den Unterhalt der Kinder beteiligen müssen. In der Praxis kommt dieser Fall eher selten vor, da die Großeltern erst dann in die Pflicht genommen werden, wenn beide Elternteile aus objektiven Gründen nicht in der Lage sind, durch eigene Arbeitsleistung oder sonstige Tätigkeit die nötigen Geldmittel aufzubringen, um für die Kinder zu sorgen. Meist hilft in solchen Fällen die öffentliche Hand, allerdings sollte nicht unterschätzt werden, dass im Extremfall auch die Großeltern für die Enkelkinder aufzukommen haben.