Bewegungen in der Region sind bei Notwendigkeit erlaubt, auch zum Studienort. LH Kompatscher hat in einer Verordnung die Übergangsregeln bis zum Inkrafttreten des Landesgesetzes festgelegt.
Landeshauptmann Arno Kompatscher hat soeben (2. Mai) die Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 24 zu Maßnahmen zum Schutz vor dem Coronavirus unterzeichnet. Diese Verordnung beinhaltet auf der einen Seite die Vorgaben des Dekrets des Präsidenten des Ministerrats Giuseppe Conte, die ab 4. Mai gelten und wiederholt auf der anderen Seite den Inhalt der Verordnungen, die bisher auf Landesebene erlassen wurden. Neben den nationalen Bestimmungen tritt die neue Verordnung des Landeshauptmanns auch ab Montag, 4. Mai, in Kraft.
Viele Neuerungen, die mit Dekret von Conte vom 26. April eingeführt wurden – wie etwa jene betreffend das Essen zum Mitnehmen, die Wiederaufnahme der Tätigkeit auf Baustellen, nicht nur im Tiefbau, sondern auch im Handwerk oder die Möglichkeit motorische Aktivitäten auch weiter weg von der Wohnung zu ermöglichen, waren bereits durch Verordnungen des Landeshauptmanns in den vergangenen Wochen vorweggenommen worden: Die heutige Maßnahme macht den Regelungsrahmen nun einheitlich, indem sie alle Regeln in einem einzigen Text zusammenfasst.
Regeln beachten, um dauerhafte Freiheit zu erreichen
„Mit der Verordnung klären wir nun die Regeln, die in Südtirol in dieser Übergangsphase zwischen dem 4. Mai und dem Inkrafttreten des neuen Landesgesetzes zur Phase 2 einzuhalten sind“, erklärt Kompatscher. Der Landeshauptmann unterstreicht: „Jeder von uns trägt persönlich Verantwortung, dass eine größere Bewegungsfreiheit nicht zu einer Zunahme von Ansteckung mit dem Virus führt. – Jeder soll drei simple Regeln befolgen, und zwar Versammlungen und Treffen in Gruppen sind nicht erlaubt; von Menschen, mit denen man nicht zusammenlebt, muss man mindestens einen Meter Abstand halten und wenn man jemand trifft, sind Mund und Nase zu bedecken.“ Würden diese Vorgaben eingehalten, so können die Freiheit, nach der alle streben, dauerhaft erlangt werden, so Kompatscher.
Neu: Notwendige Bewegungen in der Region sind möglich
Die wichtigste Neuerung der aktuellen Verordnung betrifft die Ausdehnung der Bewegungsmöglichkeiten. Es sind Bewegungen innerhalb der Region erlaubt, und zwar immer begründet durch Arbeit, Notwendigkeit oder dringende Gründe. Auch Bewegungen, um Verwandte zu besuchen und den Studienort zu erreichen sind möglich. Dabei gilt weiter das Versammlungsverbot. Auch der Abstand von einem Meter zu anderen Personen ist einzuhalten. Mit Ausnahme nachgewiesener Arbeitsanforderungen, absoluter Dringlichkeit oder aus gesundheitlichen Gründen darf man sich nicht in andere Regionen bewegen.
Kontakt mit anderen bei Aktivitäten im Freien
Bestätigt ist, dass man öffentliche Parks und Gärten besuchen und motorische Aktivitäten im Freien – einschließlich Joggen, Radfahren und Sportfischen machen darf, allerdings immer unter Einhaltung einer Entfernung von drei Metern zu anderen Personen sowie dem Mund- und Nasen-Schutz, wenn man andere trifft (für alle ab dem Schulalter). Eltern können mit ihren jüngeren Kindern ins Freie gehen, aber Treffen mit anderen Familiengemeinschaften oder in Gruppen sind generell zu vermeiden. Das Verbot von Veranstaltungen im Bereich Kultur, Freizeit, Sport und Religion mit Anwesenheit von Publikum gilt weiter. Auch Gottesdienste sind nicht möglich. Gotteshäusern dürfen offen sein, wenn die vorgegeben Abstände von einem Meter zwischen den Menschen darin eingehalten werden. An Begräbnissen dürfen maximal 15 Personen teilnehmen.
Feuerwehr- und Zivilschutzausbildung wird wieder aufgenommen
Die Ausbildungskurse der Freiwilligen Feuerwehren, der Berufsfeuerwehr sowie jene für die Mitarbeiter und aktive Mitglieder der ehrenamtlich tätigen Organisationen, welche den operativen Strukturen des Zivilschutzes des Landes angehören, können stufenweise, unter Beachtung der Sicherheitsbestimmungen zur Bekämpfung und Eindämmung der Verbreitung des Virus Covid-19 wieder aufgenommen werden.
Bei allen Tätigkeiten auf Gesundheitsschutz achten
Ausgesetzte Produktiontätigkeiten können weiterhin in Telearbeit oder smart working fortgesetzt werden. Auch erlaubte Produktions-, Handels- und Dienstleistungstätigkeiten sind jedoch nur zulässig, wenn die zwischen der Regierung und den Sozialpartnern vereinbarten Protokolle zur Ansteckungsbekämpfung am Arbeitsplatz, auf den Baustellen, in der Logistik und im öffentlichen Verkehr eingehalten werden. (LPA/sf/san)
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