Ab dem morgigen 10. Dezember können die Ansuchen um Soforthilfe oder um den Sonderbeitrag für Miete und Wohnungsnebenkosten bei den Sozialsprengeln eingereicht werden.
Vor zwei Wochen hat die Landesregierung die Wiedereinführung der Covid-19-Soforthilfen beschlossen, ab morgen (10. Dezember) kann darum bei den Sozialsprengeln angesucht werden. Für Soziallandesrätin Waltraud Deeg erhalten damit wiederum zahlreiche Familien und Bürger Zugang zu einer unmittelbaren finanziellen Unterstützung: „Mit den Soforthilfen werden krisenbetroffene Bürger und Familien schnell und unmittelbar unterstützt. Nachdem die Krise anhält und sich auf viele Menschen in unserem Land weiter auswirkt, braucht es auch jetzt wieder eine finanzielle Leistung, die finanzielle Engpässe überbrückt.“
Richtlinien überarbeitet, Ansprechpartner bleibt der Sozialsprengel
Die Kriterien für die Soforthilfe Covid-19 und für den Sonderbeitrag für Miete und Wohnungsnebenkosten Covid-19 wurden im Vergleich zum Frühjahr überarbeitet, um mit den Leistungen zielgerichtet jene Menschen zu unterstützen, die von der Krise in finanzielle Notlagen gekommen sind. Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmende oder Selbstständige, die aufgrund des epidemiologischen Notstandes im Zeitraum ab 1. Oktober ihre Arbeitstätigkeit für mindestens 15 Tage aussetzen oder reduzieren mussten. Neu festgelegt wurden Einkommens- und Vermögensgrenzen, die sich auf das Monat vor der Antragstellung beziehen. Erhöht wurde zudem der Betrag der Soforthilfe Covid-19: Mit maximal 900 Euro pro Monat werden künftig Familien für drei Monate unterstützt. Angesucht werden kann noch bis zum 31. März 2021, das Ansuchen gilt einmalig für 3 Monate.
Allgemeine Informationen zur Soforthilfe Covid-19 und zum Sonderbeitrag für Miete und Wohnungsnebenkosten gibt es online oder unter der Telefonnummer 0471 418006 (Montag bis Freitag, von 9.00 bis 12.00 Uhr). Individuelle Beratung und die Antragstellung erfolgen über die Sozialsprengel des jeweiligen Einzugsgebietes. (ck)
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