In diesen ohnehin schon belastenden Zeiten werden Kinder und Jugendliche immer öfter Opfer von psychischer und körperlicher Gewalt: Im Netz, in der Freizeit und nicht zuletzt in der Schule spielen sich oft bedauerliche Szenen ab. Was mit kleinen Hänseleien beginnt, kann ungeahnte Ausmaße haben und die Psyche von jungen Menschen auf einschneidende Art und Weise beeinträchtigen. Nun wurde mehrfach die Frage gestellt, ob die Schulen, also die öffentliche Verwaltung in solchen Fällen eine Schuld trifft.
Die gesetzliche Grundlage:
Gemäß Art. 2048 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches haften Erzieher und Ausbilder für die Schäden, welche durch die unerlaubte Handlung ihrer Schüler und Lehrlinge während der Zeit verursacht wurden, in welcher diese unter ihrer Aufsicht stehen. Die Schule muss sich also für all jene materiellen und immateriellen Schäden verantworten, welche die Schüler verursachen.
Gilt diese Haftung auch gegenüber Mitschülern?
Ja, die Schule muss dafür Sorge tragen, dass während der Schulzeit, also auch in Pausen oder während Ausflügen, von der Schülern kein Schaden verursacht wird. Dies gilt nicht nur gegenüber Dritten (z.B. Beschädigung eines geparkten Fahrzeuges), sondern auch gegenüber Mitschülern.
Haftet die Schule immer für Schäden?
Die öffentliche Verwaltung trifft in solchen Fällen eine sog. „objektive Haftung“. Dies bedeutet, sie kann sich nur dann von der Schadenersatzpflicht befreien, wenn sie nachweisen kann, dass sie die Handlung nicht verhindern konnte, obwohl sämtliche dazu taugliche Maßnahmen getroffen wurden. Der Nachweis der Unvermeidbarkeit des Schadens muss lückenlos erbracht werden.
Wie sieht der Schadenersatz aus?
Dies hängt ganz von der konkreten Situation ab. Sollte es zu einem Zivilverfahren gegen die öffentliche Verwaltung kommen, so muss der Richter das Bestehen des Schadens prüfen und gegebenenfalls den vollständigen Ersatz des Schadens anordnen, welcher sich aus Sachschäden, biologischem und moralischem Schaden zusammensetzen kann.
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