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Langfinger im Hotel

Nicht nur Touristen und Erholungswillige freuen sich schon auf die beginnende Sommersaison, sondern auch dreiste Diebe, welche die Unbeschwertheit der Gäste nutzen, um sich an deren Wertgegenständen zu bereichern.

Wer haftet, wenn ich im Hotel bestohlen wurde?
Zunächst muss vorausgeschickt werden, dass zwischen Gast und Hotelier ein Vertrag besteht, welcher für den Gast die Verpflichtung zur Bezahlung des vereinbarten Entgeltes vorsieht und zu Lasten des Touristikers die Verpflichtung, die Unterkunft sowie eventuelle Zusatzleistungen (z.B. Wellness-Bereich, Minibar, diverse Veranstaltungen etc.) bereitzustellen.
In diesem Zusammenhang muss der Betrieb auch für die Zerstörung oder Entwendung von Gegenständen aufkommen, die der Gast mitgebracht hat. Dabei muss allerdings unterschieden werden, ob der Gast den betreffenden Gegenstand dem Hotelier ausdrücklich zur Aufbewahrung übergeben hat oder diesen aber nur bei sich (z.B. im Hotelzimmer) hat.

Diebstahl im Hotelzimmer:
Wer nachweisen kann, dass ihm ein Gegenstand im Hotel abhandengekommen ist, der kann den Ersatz des Wertes von seinem Gastgeber verlangen. Allerdings unterliegt der, vom Hotelier zu bezahlende Betrag einer Obergrenze, die dem hundertfachen des Zimmerpreises für einen Tag entspricht.
Ein Beispiel: Der Gast bezahlt für einen Tag € 60,00. In diesem Fall hat er einen Anspruch auf Schadenersatz bis zu maximal € 6.000,00. Selbst wenn dem Gast ein teures Schmuckstück im Wert von € 10.000,00 entwendet wurde, muss der Hotelier in diesem Fall höchstens € 6.000,00 bezahlen. Als Faustregel gilt: Je kostspieliger das Hotel, umso hochwertiger können die mitgebrachten Gegenstände sein.

Diebstahl aus dem Hotelsafe:
Wer hingegen Wertegegenstände, Kreditkarten etc. nicht unbeaufsichtigt im Hotelzimmer lassen und nicht riskieren will, im Falle eines Diebstahles nur einen Teil des Wertes zu erhalten, der muss den Gegenstand beim Hotelier bzw. der Rezeption abgeben und um Verwahrung ersuchen. Erfolgt der Diebstahl in diesem Bereich (meistens ein Safe oder ein abgeschlossener Bereich), so haftet der Hotelier ohne Obergrenze für den vollen Wert.

Haftet der Hotelier auf jeden Fall?
Der Hotelier kann sich nur dann aus der Affäre ziehen, wenn er nachweisen kann, dass die Zerstörung oder der Diebstahl des Gegenstandes auf den Gast, dessen Begleiter oder höhere Gewalt zurückzuführen ist.