Streitigkeiten über die gemeinsame Lebensplanung, Untreue oder schlichtweg unterschiedliche Charaktere sind meistens die Ursache für das Scheitern einer Beziehung. Bei Ehegatten führt dies in den meisten Fällen zu einer (gerichtlichen oder einvernehmlichen) Ehetrennung, mit einer ganzen Reihe von Fragen und Herausforderungen.
Sobald die Spannungen der Trennung verarbeitet sind und eine gewisse Normalität eintritt, kann man durchaus feststellen, dass so manches Paar wieder Gemeinsamkeiten entdeckt, sogar an eine Versöhnung denkt.
Wann kann man von einer Versöhnung sprechen?
Die getrennten Ehegatten müssen die eheliche Gemeinschaft wieder vollumfänglich aufnehmen (Zusammenleben, moralische und materieller Beistand etc.). Es muss sich aber um eine stabile Form des Zusammenlebens handeln. Sollte ein Ehegatte den anderen nur kulanzhalber vorübergehend bei sich aufnehmen (z.B. während der Wohnungssuche oder in einem Notfall), so stellt dies noch keine Versöhnung dar.
Hat die Versöhnung rechtliche Konsequenzen?
Die effektive und eindeutige Versöhnung hat zur Konsequenz, dass die Auswirkungen der Ehetrennung aufgehoben werden. Damit erlischt also die Unterhaltspflicht, die Regelung der Besuchszeiten, Zuweisung der Familienwohnung. Gleichzeitig leben aber die ursprünglichen ehelichen Pflichten auf (Treue, gegenseitiger Beistand etc.).
Muss man nach der Versöhnung wieder das Gericht befassen?
Nein, es wird kein weiteres Gerichtsverfahren, auch keine richterliche Verfügung benötigt. Die Versöhnung ist ein faktischer Zustand. Es ist jedoch im Sinne der Rechtssicherheit anzuraten, im zuständigen Gemeindeamt eine entsprechende Erklärung abzugeben.
Und wenn es doch nicht klappt?
Sollten sich auch nach einer gewissen Zeit des Zusammenlebens wieder Probleme einstellen und die Eheleute die Versöhnung bereuen, so ist ein neuer Antrag auf Ehetrennung stellen, der den aktuellen Lebensumständen Rechnung trägt.
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